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Energierecht / Umweltrecht

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Förderinstrumente für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien: BR startet Vernehmlassung zur Anpassung

Datum:
31.03.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Umweltrecht
Stichworte:
Fördermassnahmen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vernehmlassung: bis 08.07.2022

Der Bundesrat (BR) hat am 30.03.2022 die Vernehmlassung zu Änderungen verschiedener Verordnungen im Energiebereich eröffnet.

Das Revisionspaket soll die Förderinstrumente für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien stärken:

  • Neu sollen Investitionsbeiträge auch für Windenergie- und Geothermieanlagen erhältlich sein.
  • Bei Wasserkraft- und Biomasseanlagen wird dieses bestehende Instrument ausgeweitet.
  • Für Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch werden höhere Einmalvergütungen eingeführt, die teils durch Auktionen vergeben werden.
  • Zudem wird ein Winterbonus für PV-Anlagen eingeführt.
  • Für Biomasseanlagen wird neu das Instrument der Betriebskostenbeiträge motiviert.

Einleitung

Mit der parlamentarischen Initiative 19.443 «Erneuerbare Energien einheitlich fördern:

  • Einmalvergütung auch für Biogas, Kleinwasserkraft, Wind und Geothermie»
    • Das Parlament am 01.10.2021 entschieden, das Ende 2022 auslaufende Einspeisevergütungssystem durch Investitionsbeiträge zu ersetzen.
  • Biomasseanlagen
    • Ergänzend sind für Biomasseanlagen neu Betriebskostenbeiträge vorgesehen.
  • Photovoltaikanlagen
    • Das Parlament hat wesentliche Anpassungen bei der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen beschlossen.
  • Dauer
    • Alle diese Förderinstrumente laufen bis Ende 2030.

Legiferierung

Diese neuen gesetzlichen Grundlagen müssen nun konkretisiert werden,

  • in den entsprechenden Verordnungen (siehe nachfolgende Erläuterungen).

Erläuterungen des Bundesrates

«Die Energieförderungsverordnung (EnFV) regelt, dass Photovoltaik-Anlagen ohne Eigenverbrauch, beispielsweise PV-Anlagen auf Scheunendächern oder Lagerhallen, höhere Einmalvergütungen (EIV) von bis zu 60% der Investitionskosten erhalten können. Solche Dächer wurden bisher häufig entweder gar nicht oder nur mit kleinen auf den Eigenverbrauch ausgerichteten PV-Anlagen ausgestattet. Die Höhe der EIV für Anlagen ohne Eigenverbrauch und ab einer Leistung von 150 kW wird in Auktionen bestimmt. Die Projektantinnen und Projektanten bieten dabei ihren konkreten Förderbedarf in Franken pro Kilowatt (kW) an. Im Falle eines Zuschlages wird ihnen eine Einmalvergütung in der Höhe des Angebots zugesichert («Pay as bid») und sie werden verpflichtet, die Anlage zu bauen. Für kleinere PV-Anlagen ohne Eigenverbrauch mit einer Leistung von mindestens 2 kW und weniger als 150 kW gibt es keine Auktionen, sondern eine fixe EIV von 450 Franken pro kW.

Weiter soll für alle PV-Anlagenkategorien der Grundbeitrag für die Einmalvergütung für Anlagen mit Leistungen über 5 kW gestrichen werden. Für kleinere Anlagen mit einer Leistung zwischen 2 und 5 kW soll er neu 200 Franken betragen. Als Kompensation soll der Leistungsbeitrag für alle Kategorien in der Leistungsklasse bis 30 kW Leistung um 20 Franken angehoben werden. So entsteht ein Anreiz zum Bau grösserer Anlagen, die möglichst die ganze Dachfläche nutzen. Neu sollen zudem nicht nur integrierte, sondern auch angebaute und freistehende Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad einen Bonus erhalten. Solche Anlagen produzieren im Winterhalbjahr verhältnismässig viel Strom. Der Bonus liegt mit 100 Franken pro kW installierter Leistung tiefer als für integrierte Anlagen (250 Fr./kW), weil der Aufwand für die Integration wegfällt. Er kann auch mit der höheren Einmalvergütung für PV-Anlagen ohne Eigenverbrauch kombiniert werden. Damit wird die Produktion im Winterhalbjahr zusätzlich gefördert und ein Beitrag an die Versorgungssicherheit im Winter geleistet.

Neue Wasserkraftanlagen mit einer Leistung ab 1 MW (bisher ab 10 MW) haben Anspruch auf einen Investitionsbeitrag. Weiterhin unterstützt werden auch erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen von Anlagen mit einer Leistung von mindestens 300 kW. Für neue und erweiterte Wasserkraftanlagen gibt es einen einheitlichen Ansatz für die Investitionsbeiträge von 50% der anrechenbaren Investitionskosten, bei erneuerten Anlagen sind es 40% für kleine Wasserkraftanlagen unter 1 MW Leistung und 20% für Grosswasserkraftanlagen mit mehr als 10 MW (für Anlagengrössen dazwischen wird der Ansatz linear gekürzt).

Gewisse Kleinwasserkraftanlagen im Einspeisevergütungssystem leiden zunehmend unter Trockenperioden, in denen sie die erforderlichen Mindestproduktionsmengen nicht erreichen können. Solche Trockenperioden werden nun beim Nachweis des Erreichens der Produktionsziele berücksichtigt und die Betreiber dadurch entlastet.

Die Investitionsbeiträge für Biogasanlagen, die mit landwirtschaftlicher Biomasse betrieben werden, sollen bei 60% der anrechenbaren Investitionskosten liegen. Für Holzkraftwerke und die übrigen Biogasanlagen gibt es 40% und für Infrastrukturanlagen der öffentlichen Hand (KVA, ARA) sowie Schlammverbrennungs- und Deponiegasanlagen 20%. Neu gibt es für Biomasseanlagen nebst dem Investitionsbeitrag auch einen Betriebskostenbeitrag, der pro eingespeiste Kilowattstunde ins Stromnetz quartalsweise ausbezahlt wird. Die Höhe des Betriebskostenbeitrags hängt vom Anlagentyp und von der Leistungsklasse ab.

Auch Windenergieanlagen werden neu mit Investitionsbeiträgen gefördert. Der Beitragssatz liegt bei 60% der anrechenbaren Investitionskosten.

Für Geothermieanlagen gibt es neu Investitionsbeiträge anstatt Erkundungsbeiträge, die neu in der EnFV geregelt werden anstatt wie bis anhin in der EnV. Geltend gemacht werden können auch die Kosten der Erschliessung des Untergrunds und gewisse Planungskosten in der Prospektions- und Erschliessungsphase. Nach erfolgreichem Abschluss der Erkundungsphase können neu auch Investitionsbeiträge für den Bau von Geothermieanlagen zur Stromerzeugung beantragt werden.

In der Energieverordnung (EnV) werden die Vorschriften für den Eigenverbrauch und für Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) vereinfacht. So wird das Erfordernis der zusammenhängenden Grundstücke gestrichen. Weiter werden die Vorgaben für die Preisgestaltung von ZEV mit Mietern und Pächtern vereinfacht.

In der Energieeffizienzverordnung (EnEV) werden die Mindestanforderungen an die Effizienz von verschiedenen Geräten erhöht. Damit wird der Auftrag des Bundesrats vom 16. Februar 2022 zu den Effizienzsteigerungen bis 2025 umgesetzt. Betroffen sind unter anderem Kühlgeräte, Wäschetrockner, Geschirrspüler und Elektroboiler. Weiter wird bei der Energieetikette für Personenwagen berücksichtigt, dass die Zulassungen dieser Fahrzeuge zunehmend auf Basis von fahrzeugspezifischen Daten aus der Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) erfolgt anstatt über die bisherige generische Typengenehmigung (TG).

In der Stromversorgungsverordnung (StromVV) werden die Bedingungen für die Durchführung von so genannten Sandbox-Projekten (Pilotprojekten) konkretisiert. Sandbox-Projekte sind Teil der experimentellen Gesetzgebung im Stromversorgungsrecht. Sie sollen die Innovation im Bereich der Stromversorgung sowie die Weiterentwicklung der Gesetzgebung unterstützen.

Zudem werden in der StromVV neue Bestimmungen aufgenommen, die den Umgang mit sogenannten Deckungsdifferenzen beim Netznutzungsentgelt ausdrücklich regeln. Diese Neuregelung führt zu einer Entlastung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher.»

Medienmitteilung des Bundesrates vom 30.03.2022

Vernehmlassung

Die Vernehmlassung dauert bis zum 08.07.2022.

Inkraftsetzungsplanung

Die Inkraftsetzung der revidierten Verordnungen ist auf anfangs 2023 geplant.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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