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Mietvertragskündigung zur Ertragsoptimierung

Datum:
01.04.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Mietrecht / Miete / Mietvertrag
Stichworte:
Ertragsoptimierung, Kündigung Mietverhältnis, Mietrecht, Mietvertragskündigung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 271 Abs. 1; OR 271a; VMWG 11 Abs. 1

Erfolgte eine Vermieter-Kündigung zur Ertragsoptimierung, hat im Anfechtungsverfahren die Vermieterin zu beweisen, dass sie von einem neuen Mieter einen höheren Mietzins unter folgenden Bedingungen hätte erhalten können:

  • Anwendung der absoluten Berechnungsmethode;
  • Keine Missbräuchlichkeit des höheren Mietzinses.

Die Behauptung der Vermieterin, der Mietzins liege offenkundig unter dem Marktpreis, genügte nicht. 

BGer 4A_69/2021 vom 21.09.2021

A. Anfecht­barkeit der Kündi­gung

I. Im Allgemeinen

Art. 271 OR

1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.

2 Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden.

II. Kündigung durch den Ver­mie­ter

Art. 271a

1 Die Kündigung durch den Vermieter ist insbesondere anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird:

a.     weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht;
b.     weil der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen will;
c.     allein um den Mieter zum Erwerb der gemieteten Wohnung zu veranlassen;
d.     während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, ausser wenn der Mieter das Verfahren missbräuchlich eingeleitet hat;
e.     vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines mit dem Miet­verhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichts­ver­fahrens, in dem der Vermieter:
1.     zu einem erheblichen Teil unterlegen ist;
2.     seine Forderung oder Klage zurückgezogen oder erheb­lich eingeschränkt hat;
3.     auf die Anrufung des Richters verzichtet hat;
4.     mit dem Mieter einen Vergleich geschlossen oder sich sonstwie geeinigt hat;
f.      wegen Änderungen in der familiären Situation des Mieters, aus de­nen dem Vermieter keine wesentlichen Nachteile entstehen.

2 Absatz 1 Buchstabe e ist auch anwendbar, wenn der Mieter durch Schriftstücke nachweisen kann, dass er sich mit dem Vermieter aus­serhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens über eine Forde­rung aus dem Mietverhältnis geeinigt hat.

3 Absatz 1 Buchstaben d und e sind nicht anwendbar bei Kündi­gun­gen:

a.     wegen dringenden Eigenbedarfs des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte;

b.     wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d);

c.     wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4);

d.     infolge Veräusserung der Sache (Art. 261)

e.     aus wichtigen Gründen (Art. 266g);

f.      wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h). 

Art. 11 VMWG   Orts- und quartierübliche Mietzinse

(Art. 269a Bst. a OR)

1 Massgeblich für die Ermittlung der orts- und quartierüblichen Mietzinse im Sinne von Artikel 269a Buchstabe a OR sind die Mietzinse für Wohn- und Ge­schäftsräu­me, die nach Lage, Grösse, Ausstattung, Zustand und Bauperiode mit der Mietsache vergleichbar sind.

2 Bei Geschäftsräumen kann der Vergleich im Sinne von Artikel 269a Buchstabe a OR mit den quartierüblichen Quadratmeterpreisen gleichartiger Objekte erfolgen.

3 Ausser Betracht fallen Mietzinse, die auf einer Marktbeherrschung durch einen Vermieter oder eine Vermietergruppe beruhen.

4 Amtliche Statistiken sind zu berücksichtigen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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