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Erbrecht / Strafprozessrecht

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Privatstrafklageverfahren: Keine Rechtsnachfolge für nicht nahe Erben

Datum:
19.05.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Erbrecht
Stichworte:
Erbe, Rechtsnachfolge, Strafprozess
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StPO 121 / StGB 110 Abs. 1

Art. 121 StPO bestimmt in Verbindung mit Art. 110 StGB, wer als Rechtsnachfolger einer Privatklägerschaft an einem Strafverfahren teilnehmen kann.

Das Bundesgericht (BGer) hatte nun die Frage zu prüfen, ob die gesetzlichen Erben (Nichte und Neffe) strafprozessual in die Rechtstellung ihrer nach Berufungserklärung verstorbenen Tante eingetreten sind.

Das BGer verneinte die Frage, stützte sich dabei streng auf den Gesetzeswortlaut, v.a. von StGB 110 Abs. 1 (siehe unten), und sah die strafprozessuale Rechtsnachfolge auf «Angehörige des Erblassers» beschränkt.

Das BGer hielt mit seinem Grundsatzentscheid an seiner Rechtsprechung von BGE 140 IV 162 fest, wonach die Rechtsnachfolge im Strafprozess gegenüber jener im Zivilprozess – von Gesetzes wegen – unterschiedlich ist.

BGer 6B_1266/2020 vom 25.04.2022

Art. 121 StPO   Rechtsnachfolge

1 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.

2 Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.

Art. 110 StGB

1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.

2 Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt le­ben.

3 Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.

3bis Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.

4 Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.

5 Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaft­lichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.

6 Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.

7 Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs‑, Sicherheits- und Auslieferungshaft.

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