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Arbeitsrecht

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Überstundenentschädigung: Wie wird gerechnet?

Datum:
09.06.2022
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Entschädigung, Überstunden
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 321c; ArG 9 Abs. 1; ArG 13; ArG 27; ArGV 1; ArGV 2

Wurden angeordnete, geleistete, gemeldete und genehmigte Überstunden aufgrund einer Abrede oder fehlender Möglichkeiten (zB Betriebsaustritt) nicht durch entsprechende Freizeit kompensiert (sog. „Freizeitausgleich“), ist der Überstundenanspruch ausnahmsweise dem Arbeitnehmer auszuzahlen.

Wie ist der Überstundenanspruch zu berechnen?

Die Entschädigung für eine Überstunde berechnet sich auf Basis des Lohns zum Zeit­punkt, als die Überstunden entstanden sind:

  • Berechnungsschritt 1
    • Teilung des jeweiligen (Brutto-)Monatsgehalts – ohne Kinderzulagen – durch 21,75 (durch­schnittliche Anzahl Arbeitstage pro Monat).
  • Berechnungsschritt 2
    • Teilung des Berechnungsergebnisses aus Berechnungsschritt 1 durch die vereinbarten täglichen Arbeitsstunden sowie
      • Addierung des 25 Prozent-Überstundenzuschlags und
      • Addierung von 8,33 Prozent des Monatsgehalts, wenn Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt besteht.
  • Vorbehalt
    • Der Überstunden-Zuschlag von 25 Prozent darf nicht dazugerechnet werden, wenn er im Arbeitsvertrag ausdrück­lich ausgeschlossen wurde (sog. „Abgeltungsverzicht“).

Zur praktischen Handhabung wird verwiesen auf:

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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