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Bau- und Planungsrecht / Umweltrecht

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Neue Axenstrasse: Beschwerde der Umweltschutzverbände vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen

Datum:
08.08.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Bau- und Planungsrecht, Umweltrecht
Stichworte:
Alpenkonvention, Infrastrukturprojekt, Pariser Klimaübereinkommen, Plangenehmigung, Verkehrsbelastung, Verkehrssicherheit
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bildquelle: Badener – wikipedia.org CC BY-SA 3.0

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat die Beschwerde von Umweltverbänden gegen die Plangenehmigung «N04 Neue Axenstrasse» abgewiesen:

  • Erstmals hatte sich BVGer zur Anwendbarkeit der Alpenkonvention bezüglich eines Infrastrukturprojekts zu äussern.

Sachverhalt

Die bekannte, bestehende Axenstrasse verbindet entlang des Urnersees Brunnen und Flüelen. Die Charakteristika sind:

  • Strassenzugehörigkeit
    • Der ca. 11 km lange Strassenabschnitt ist Teil der Nationalstrasse 4 (sog. N04).
  • Verkehrsbelastung
    • An Spitzentagen verkehren bis zu 16’000 Fahrzeuge auf der Axenstrasse
  • Problemstrasse
    • Felsstürze und Murgänge führen immer wieder zu teils mehrwöchigen Sperrungen der Strasse
  • Ortsbelastungen
    • Besonders belastet durch den Strassenverkehr ist das Dorf Sisikon, durch welches die Axenstrasse führt.

Projekt- und Prozess-History

  • Projekteinreichung
    • Die Kantone Schwyz und Uri reichten im Jahr 2014 das Ausführungsprojekt «N04 Neue Axenstrasse» beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein.
  • Projektgegenstand
    • Das Projekt sieht im Wesentlichen vor:
      • Bau von zwei Strassentunneln zwischen Ingenbohl und Gumpisch
      • Bau einer Schutzgalerie als Steinschlagschutz im Bereich Gumpisch
      • Flankierende Massnahmen auf der alten Axenstrasse pro
        • Verkehrslenkung des Transitverkehrs auf die neue Axenstrasse
        • Erhöhung der Sicherheit auf der alten Axenstrasse für den Langsamverkehr
        • Steigerung der touristischen Attraktivität.
  • UVEK-Genehmigung
    • Mit Ausnahme der flankierenden Massnahmen genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt im April 2020 unter Auflagen.
  • Beschwerde gegen die Plangenehmigung
    • Gegen die Plangenehmigung erhoben gemeinsame Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die Vereine
      • Alpen-Initiative
      • Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz
      • Verkehrsklub der Schweiz (VCS).

Erwägungen des Bundesgerichts

Das BVGer hat folgendes erwogen:

  • Aufklassierung der Axenstrasse war rechtens
    • Kritik der Beschwerdeführer
      • Der Bundesrat (BR) habe den neuen Strassenabschnitt, der von der Bundesversammlung als Nationalstrasse der dritten Klasse definiert worden war, zu Unrecht aufklassiert
    • BVGer
      • Nach eingehender Auslegung der anwendbaren Bestimmungen kam das BVGer zu folgenden Schlüssen:
        • Keine Beanstandung der Aufklassierung des Abschnitts zwischen Brunnen und Flüelen zur Nationalstrasse der zweiten Klasse
        • Keine Kompetenzüberschreitung des BR
        • Zulässigkeit der Aufklassierung aus Sicherheitsgründen, nachdem die Benützung der Tunnels durch den Langsamverkehr (zB Radfahrer, Landwirtschaftsfahrzeuge) zu gefährlich gewesen wäre
          • Hinzuweisen war sodann, dass für Langsam- und Lokalverkehr die Strecke über die «alte Axenstrasse» weiterhin zur Verfügung stehe
  • Alpenkonvention steht dem Axenstrasse-Projekt nicht entgegen
    • Kritik der Beschwerdeführer
      • Bei der Planung der neuen Axenstrasse hätte die Alpenkonvention berücksichtigt werden müssen
    • BVGer
      • Das BVGer gelangte zum Schluss, dass die Normen der Alpenkonvention als Rahmenabkommen nicht unmittelbar anwendbar seien
        • Keine Anwendung, weil die Schweiz die Konvention bis heute nicht ratifiziert habe
      • Die Beurteilung der Zulässigkeit der neuen Axenstrasse hatte daher auf der Grundlage des nationalen Rechts zu erfolgen.
  • Einhaltung der Vorgaben des CO2-Gesetzes
    • Kritik der Beschwerdeführer
      • Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung hätten auch die Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaübereinkommen berücksichtigt werden müssen
    • BVGer
      • Das BVGer folgte dieser Argumentation nicht:
        • Da die Schweizer Stimmbevölkerung die Totalrevision des CO2-Gesetzes, welche die Vorgaben des Pariser Klimaübereinkommens konkretisiert hätte, abgelehnt hat, waren für das Projekt einzig die Bestimmungen des geltenden CO2-Gesetzes massgebend.
      • Das BVGer wies deshalb die diesbezüglichen Rügen ab.
  • Flachmoor und Amphibienlaichgebiete
    • Das BVGer stellte fest, dass insbesondere die Vorbringen betreffend Eingriffe in nationale Naturschutzobjekte (Flachmoor und Amphibienlaichgebiete) allesamt unbegründet seien.

Für das Gericht bestand daher keine Gründe, die Plangenehmigung aufzuheben.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde.

Rechtsmittelfähigkeit

Das Urteil kann beim Bundesgericht (BGer) angefochten werden.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2997/2020 vom 18.07.2022 

Medienmitteilung des Bundesgerichtes vom 05.08.2022.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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