LAWNEWS

Steuer- und Abgaberecht

QR Code

E-Zigaretten: BR verabschiedet Botschaft zur Besteuerung

Datum:
26.10.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Besteuerungsart, Besteuerungsgegenstände, Normen, Steuersätze
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Erfüllung der Motion 19.3958

Der Bundesrat (BR) hat am 26.10.2022 die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz (TStG), SR 641.31) verabschiedet:

  • Die Änderung sieht die Besteuerung von Flüssigkeiten vor, welche in elektronischen Zigaretten, sogenannten E-Zigaretten, konsumiert werden.

Einleitung

Die Steuer soll das geringere Schädigungspotential von E-Zigaretten berücksichtigen und entsprechend tiefer ausfallen als bei klassischen Tabakzigaretten.

Parlamentsauftrag an BR für Erlassentwurf aufgrund der Motion 19.3958

2021 hat das Parlament die Motion 19.3958 – «Besteuerung von elektronischen Zigaretten» angenommen, welche den BR damit beauftragte, die rechtlichen Grundlagen für die Besteuerung von E-Zigaretten auszuarbeiten.

Mit der nun verabschiedeten Botschaft (Link siehe unten) unterbreitetet der BR dem Parlament einen entsprechenden Erlassentwurf.

Nikotinhaltige Flüssigkeiten als Steuergegenstand

Bei wiederverwendbaren E-Zigaretten sollen der Tabaksteuer unterliegen:

  • Nur nikotinhaltige Flüssigkeiten.

Steuersatz

Der vorgeschlagene Steuersatz bei diesen Produkten beträgt

  • CHF 0.20 pro Milliliter Flüssigkeit.

Bei E-Zigaretten zum Einmalgebrauch beträgt der vorgeschlagene Steuersatz hingegen

  • CHF 1.00 pro Milliliter Flüssigkeit, unabhängig davon, ob diese Nikotin enthalten.

Die Steuersätze bei wiederverwendbaren E-Zigaretten wurden bewusst tief angelegt, aus folgendem Grund:

  • Aufhörwillige Raucher sollen die E-Zigarette als mögliches Ausstiegsmittel verwenden können.

Die höhere Besteuerung von Einweg-E-Zigaretten soll aber beim Jugendschutz ihre Wirkung zeigen.

Besteuerungsart / Besteuerungsgegenstand

Die vorgeschlagene Art der Besteuerung lässt sich relativ einfach umsetzen, trotz der grossen Produktevielfalt wie

  • E-Zigaretten;
  • Kartuschen;
  • Nachfüllflüssigkeiten.

Steuer-Einnahmen und -Verwendung

Der BR geht von jährlichen Mehreinnahmen von ca. CHF 13.8 Mio. aus, welche zweckgebunden für die Mitfinanzierung der AHV und IV verwendet werden.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.