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Sozialversicherungsrecht / Familienrecht

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Nichtbezahlte Krankenkassenprämien: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens für neuen Regeln

Datum:
13.10.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Stichworte:
Krankenkasse, Krankenkassenprämien, Mahnung, Nichtbezahlung, Prämien, Verlustscheinen, Zahlungsaufforderung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat am 12.10.2022 eine Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) in die Vernehmlassung geschickt, welche die Bestimmungen über nichtbezahlte Prämien der obligatorischen Krankenversicherung festlegt:

  • Kompetenz-Delegation an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), die Kosten der Versicherer zu regeln für
    • Mahnungen;
    • Zahlungsaufforderungen.
  • Klärung der Übernahme-Modalitäten von Verlustscheinen durch die Kantone.

Einleitung

Im März 2022 verabschiedete das Parlament eine Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) bezüglich der Durchsetzung der Zahlungspflicht von Krankenkassenprämien:

  • Verlustschein-Zessionsrecht
    • Den Kantonen soll ermöglicht werden, sich von den Versicherern die Verlustscheine für nichtbezahlte Prämien abtreten zu lassen.
  • Verfolgungsverzicht gegenüber Minderjährigen
    • Minderjährige sollen nicht mehr für Prämien belangt werden, die von ihren Eltern nicht bezahlt wurden.
  • Betreibungs-Plafonierung
    • Zur Betreibungskosten-Senkung sollen die Krankenversicherer neu höchstens zwei Betreibungen pro Jahr und versicherte Person durchführen können.
  • Inkraftsetzungs-Absicht
    • Der in die Vernehmlassung geschickte Entwurf zur Änderung der KVV (siehe unten) zielt darauf ab, diese Bestimmungen in Kraft zu setzen.

Kosten für Mahnungen und Zahlungsaufforderungen: Regelung

Speziell geregelt werden sollen auch die Kosten für Mahnungen und Zahlungsaufforderungen der Versicherer:

  • Gleichbehandlung der Versicherten bei den Kosten
    • Um die Gleichbehandlung der Versicherten zu verbessern, hat das Parlament beschlossen, dass künftig der BR für die Festlegung dieser Kosten zuständig sein soll.
    • Der BR sieht nun vor, dass diese Kompetenz dem EDI zu übertragen, welches diese Kosten an die Kostenentwicklung anpassen kann.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
    • Die Versicherer
      • dürfen die Höhe die Verwaltungskosten nicht mehr selbst festlegen;
      • können die Verwaltungskosten weiterhin in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)) erwähnen.

Übernahme von Verlustscheinen: Modalitäten

Die KVV soll auch einzelne Modalitäten der Übernahme von Verlustscheinen präzisieren:

  • Derzeit müssen die Kantone den Versicherern zurückerstatten:
    • 85 % der Forderungen für nichtbezahlte Versicherungsprämien, für die ein Verlustschein ausgestellt wurde;
  • Übernimmt der Kanton in Zukunft weitere 5 % dieser Forderungen,
    • wird der Versicherer alle Forderungen an ihn abtreten.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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