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Schweizer Lebensmittelrecht: Anpassung geplant und Vernehmlassung eröffnet

Datum:
03.10.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Lebensmittelrecht
Stichworte:
Backwarenoffenverkauf, Food Waste, Lebensmittelinformationen, Täuschungsschutz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Backwarenoffenverkauf, Täuschungsschutz, Food Waste, Lebensmittelinformationen

Im Zentrum der geplanten lebensmittelrechtlichen Verordnungen stehen:

  • Der Offenverkauf von Backwaren;
  • der Täuschungsschutz;
  • Food Waste;
  • die Informationen auf Lebensmittelverpackungen;
  • die Harmonisierung mit der EU.

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 30.09.2022 die Vernehmlassung zur Anpassung des Schweizer Lebensmittelrechts eröffnet; sie dauert bis 31.01.2023.

Einleitung

Das vorgeschlagene neue Recht soll ermöglichen:

  • Wahrung des Gesundheits- und Täuschungsschutzes in der Schweiz auf dem gleichen Niveau wie in den Nachbarländern;
  • Vorbeugung vor allfälligen Handelshemmnissen;
  • Umsetzung von 4 vom Parlament überwiesenen Motionen.

Insgesamt sind 23 Verordnungen betroffen.

Woher stammen Brot und Backwaren, die offen verkauft werden?

Konsumenten sollen besser erkennen,

  • woher Brot und Backwaren, die offen verkauft werden, stammen.

Neue Deklarationspflicht:

  • Bäckereien, Restaurants oder der Detailhandel sollen das Produktionsland schriftlich deklarieren müssen für:
    • ganzes Brot;
    • aufgeschnittenes Brot;
    • Backwaren wie zB Gipfeli.

Tiefgekühlte Lebensmittel offen verkaufen

Der Einzelhandel soll künftig offen verkaufen dürfen:

  • unverpackte, tiefgekühlte Lebensmittel.

Dadurch soll Verpackungsmaterial eingespart werden.

Gleichwohl muss die Qualität so angebotener Lebensmittel geschützt werden:

  • Wie bei anderen offen verkauften Lebensmitteln müssen die notwendigen Informationen den Konsumenten – schriftlich oder auf andere Weise – bekanntgegeben werden.

Food Waste bekämpfen

Die Lebensmittelbetriebe und die Verteilorganisationen müssen sicherstellen, dass die Food-Waste-Spende oder -Weitergabe eingeschränkt ist auf:

  • gesundheitlich unbedenkliche Lebensmittel.

Die neuen Rahmenbedingungen sollen für mehr Rechtssicherheit bei der Spende von Lebensmitteln sorgen.

Geschützte Lebensmittelbezeichnungen noch besser schützen

Die Kontrolle landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit einer geschützten Bezeichnung (zB Vacherin Fribourgeois oder Walliser Rohschinken) soll verstärkt werden, zur Vermeidung von:

  • Nachahmungen
  • Täuschungen.

Für die Kontrolle sollen die Branchen- und Produzentenorganisationen

  • beauftragen können:
    • private Organisationen.
  • melden können:
    • Verstösse den kantonalen Lebensmittelvollzugsbehörden,
      • welche dann für die Umsetzung entsprechender Massnahmen verantwortlich sind.

Kennzeichnung für Lebensmittel aus der EU vereinfachen

Die detaillierte Deklaration von Allergenen auf Lebensmittelverpackungen ist in der Schweiz zwingend, in der EU aber oft freiwillig.

Neu soll es auch im Schweizer Recht möglich sein,

  • eine Gruppenbezeichnung (z.B. Nüsse oder glutenhaltiges Getreide) zu benutzen, anstelle der Benennung des spezifischen Allergen (zB Haselnuss).

Diese Änderung hat keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Konsumenten.

Neu soll es ferner möglich sein,

  • bei der freiwilligen Nennung des Herkunftslandes einer Zutat einen grösseren geografischen Raum (zB EU oder Südamerika) anzugeben.

Vernehmlassungsdauer

Die Vernehmlassung dauert bis 31.01.2023.

Vernehmlassungsentscheide

Über die Anpassungen entscheiden:

  • Bundesrat bzw.
  • Eidgenössische Departement des Innern (EDI).

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Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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