Überwiegendes öffentliches Interesse an der Sicherung eines diskriminierungs- und monopolisierungsfreien Zugangs zu Glasfasernetzen
Das Bundesgericht (BGer) hat die Beschwerde der Swisscom gegen die von der Wettbewerbskommission (WEKO) verhängten vorsorglichen Massnahme für den Ausbau des Glasfasernetzes abgewiesen.
Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer), mit welchem das vorsorgliche «WEKO-Verbot» bestätigt wurde, war nicht willkürlich.
Quelle: Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 29.11.2022 / 30.11.2022, 06.14 Uhr
BGer 2C_876/2021 Urteil vom 02.11.2022
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LawMedia Redaktionsteam