Der Erblasser kann auch einen Erben einsetzen, indem er diesem einen Nachlass-Gegenstand als Erbe zuweist. Es handelt sich dabei um eine Erbeinsetzung mit Teilungsvorschrift (ZGB 608 I).
Wichtig ist, dass der Erblasser explizit erwähnt, dass der Begünstigte diesen Gegenstand als Erbe erhalten soll, ansonsten nicht klar ist, ob die Begünstigung allenfalls als Vermächtnis zu qualifizieren ist. Mit einer klaren Bezeichnung können allenfalls lange Auseinandersetzungen zwischen Begünstigten und Gerichtsverfahren über die Auslegung der Verfügung von Todes wegen vermieden werden.
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