Die Behörden, d.h.
- die kantonale beschwerdeberechtigte Behörde
- das Bundesamt für Justiz
- die Gemeinde, in der das Grundstück liegt
können Verfügungen in Rechtskraft erwachsen lassen durch:
- schriftlichen Verzicht auf eine Beschwerdeerhebung
- unbenutzten Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen
- keine Beschwerdeerhebung von anderer Seite.
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