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Bargeld anstatt Negativzins?

Datum:
16.04.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Bankenrecht
Stichworte:
Bargeld, Investment, Kredit, Negativzins
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Wert(ab)schöpfung durch Banken
  • Subventionierung von Banken durch Private
  • Wertverluste auf Bar- und Buchgeld
  • Alternative Anlagemöglichkeiten
  • Rechtlicher Risikocheck alternativer Anlagen

Einleitung 

Dieser Beitrag stellt den Dritten und letzten einer Serie von drei Beiträgen zum Thema Bargeld dar:

Teil 1: Bargeldverkehr / Geldwäschereivorsorge

Teil 2: Bargeldverkehr im Bankkreislauf

Teil 3: Bargeld anstatt Negativzins

Bank Kunden Bargeld plötzlich wieder gefragt

Am 31.03.2020 publizierte IN$IDE PARADEPLATZ einen Beitrag mit dem Titel „Jagd auf Cash: CS bietet bis zu 2 Prozent“, „Grossbank offeriert Reichen Superzins, wenn sie Gelder von Drittbanken bringen. Unternehmen beziehen sämtlichen Kredit.“

Diese Botschaft erstaunt. Seit Jahren versuchen Banken ihre Kunden davon abzuhalten, grosse Geldsummen auf Konten zu parkieren. Praktisch alle sind dazu übergegangen, grössere Geldbeträge mit Negativzinsen zu belasten. Und nun soll alles wieder anders sein?

Dass die CS auf der Suche nach liquiden Mitteln zu sein scheint, steht offensichtlich im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Das Verhalten der Bank erscheint opportunistisch. Von heute auf morgen soll sich alles geändert haben. Gerade dies gibt Anlass dazu, die bisherige Negativzins-Praxis der Banken genauer unter die Lupe zu nehmen.

  • War oder ist die bisherige Negativzinspraxis überhaupt zu rechtfertigen?
  • Stellt Bargeld eine Alternative dar?
  • Gibt es Anlage-Alternativen? 

Bank-Definition, aus Sparer-Sicht

Ich bringe Geld, und erhalte etwas dafür. Ich erhalte Geld, und bezahle etwas dafür.

Bank-Definition, aus Bankensicht

Ich erhalte Geld, und gebe nichts dafür, sondern verlange eine Strafgebühr: Negativzins.

Negativzins – Woher kommt‘s?

Der Negativzins wurde erstmals Ende Juni 1972 eingeführt, als 2% „Kommission“ je Quartal auf zufliessende, ausländische Bankguthaben, gemäss „Verordnung über die Bewilligungspflicht für die Aufnahme von Geldern im Ausland vom 5. Juli 1972“ (Quelle: Wikipedia / Negativzins). Damals handelte es sich um eine Massnahme gegen Spekulationen im grenzüberschreitenden Geld- und Devisenverkehr.

Banken, die kein Geld mehr wollen?

Einer der Geschäftszweige ist der Geldverkehr. Früher wollten und benötigten Banken das Geld der Sparer, um ihrer Geschäftstätigkeit überhaupt nachgehen zu können. Dies scheint gerade heute, zumindest bei der CS, wieder der Fall zu sein. Anders aber bis vor kurzem: Banken wollten möglichst kein Geld mehr annehmen, da sie nicht mehr zu wissen scheinen, wie sie es gewinnbringend bewirtschaften können. Die „Wir-Wollen-Kein-Geld-Mentalität“ der Banken widerspricht dem klassischen Modell, wie eine Bank funktioniert.

Grundgedanke hinter dem Negativzins / Fehlentwicklungen

Ursprünglich hätte die Einführung des Negativzinses bewirken sollen, dass der Schweizer Franken vom Aufwertungsdruck befreit wird. Es war nicht das Ziel, Sparern das Sparen zu vergällen.

Dass Sparer, vor allem auch indirekt via kollektiv angesparter Vorsorgegelder, nun zur Kasse gebeten werden, stellt – bei gesamtwirtschaftlicher Betrachtung – eine ungewollte, gesamtwirtschaftliche Fehlentwicklung dar.

Der Negativzins hätte auch Einfluss auf Angebot und Nachfrage nach Geld nehmen resp. den Zugang zu Geld entsprechend erleichtern sollen. Dies ist, mindestens bis zum Start der Corona-Krise, nicht geschehen. 

„In Dänemark hat die Erfahrung mit Negativzinsen gezeigt, dass Bürger noch mehr sparen, um ihre künftige Kaufkraft zu schützen. Die Sparquote stieg an, während die Investitionsquote sank.“ (Quelle: Wikipedia / Negativzins; am 13.03.2020). Gemäss Wikipedia führt der Negativzins zu einer „Vermögensvernichtung bei breiten Anlegerschichten“. Darüber hinausgehend habe der Negativzins auch nicht dazu geführt, dass Kreditvergaben zinsbedingt gestiegen seien.

Entsprechende, wissenschaftliche Untersuchungen für den schweizerischen Bankenplatz sind keine greifbar. Es ist jedoch naheliegend, dass in der Schweiz ähnliches passiert ist, wie in Dänemark. Mission „Negativzins“ demzufolge fehlgeschlagen.

Negativzins als Lenkungsabgabe? 

Der Negativzins kann als währungspolitische Lenkungsabgabe der Schweizerischen Nationalbank („SNB“) gegenüber dem Bankensystem verstanden werden. Ziel dieser Lenkungsabgabe war u.a., die Banken davon abzuhalten, zuviel Liquidität bei der SNB zu „parkieren“. Indirekt hätten Banken damit angespornt werden sollen, etwas anderes und sinnvolleres mit den überschüssigen, liquiden Mitteln zu tun („Lenkung“). Die Banken sind, anstatt sich lenken zu lassen, dazu übergegangen, diesen Strafzins anderweitig zu kompensieren:

Take the easy way / charge the customer

Auch die Weitergabe des von der Nationalbank erhobenen Negativzinses an vermögende Bankkunden stellt eine Art Lenkungsabgabe dar. Diese Lenkungsabgabe sollte bewirken, dass die Kunden sich dazu entschliessen, etwas anderes mit dem Geld zu machen, als dieses nur auf dem Bankkonto zu parkieren.

Negativzins als simple Zusatzgebühr

Als der Negativzins im Jahr 1972 eingeführt wurde, bezeichnete man diesen als „Kommission“. Andere sprechen von einer „Gebühr“, etwa für die Übernahme des „Liquiditäts-Risikos“. Letztlich bleibt es aber dabei, dass die Bank bereits Geld dafür verlangt, dass sie Geld von Privaten erhält. Dies stellt geradezu eine Aufforderung dar, der Bank kein Geld mehr zu bringen. Warum soll man das Geld auch zur Bank bringen, wenn die Bank es nur als Belastung empfindet?

Weitergabe Negativzins an Bankkunden als stossendes Geschäftsmodell

Aus Sicht der Bankkunden ist die Weiterbelastung des Negativzinses stossend. Anstatt „überschüssig“ verfügbare Mittel sinnvoll einzusetzen, geben Banken den „schwarzen Peter“ einfach an vermögende Kunden weiter.

Dies trifft insbesondere grosse Firmen mit zwangsläufig hohem Cash-Flow, aber auch andere institutionelle Anleger, wie z.B. Pensionskassen, und zunehmend auch vermögende Privatkunden. Zu Lasten dieser Kundengruppen werden Negativzins-Gebühren erhoben, ohne dass die Banken dafür eine reale, zusätzliche Gegenleistung erbringen.

Resultat des Negativzinses ist die Subventionierung von Banken durch Private, ohne jegliche Gegenleistung.

Bankoptik: Toujour prendre, jamais rendre?

Das bankseitige Negativzins-Überwälzungsprinzip trieb bereits ungeahnte Blüten: Anlässlich einer vorzeitigen Auflösung einer Festhypothek hätte der Bankkunde der Bank nicht nur den „positiven“ Zins bis Vertragsablauf bezahlen sollen, sondern gerade auch noch den anfallenden Negativzins dafür, dass die Bank das Geld – danach und bis zum Zeitpunkt des ursprünglich vorgesehenen Ablaufs der Festhypothek – [behauptet] nicht mehr wertschöpfend investieren kann.

Die Bank wollte demnach nicht nur eine Entschädigung dafür, dass sie die Mittel nicht mehr vertragsgemäss zur Verfügung stellen konnte (= positives Erfüllungsinteresse), sondern auch gerade noch dafür, dass sie das Geld zurücknehmen musste und – scheinbar – nicht wieder wertschöpfend verwenden konnte (= Entschädigung für anfallenden Negativzins).

Die Bank hat dabei offensichtlich übersehen, dass es zu ihrem ureigenen Geschäftsrisiko, oder eben zu ihrer Grundaufgabe gehört, etwas Sinnvolles mit den ihr zur Verfügung stehenden, liquiden Mitteln anzufangen. Die Mentalität der Bank läuft, zu Ende gedacht, darauf hinaus, dass sie sich nicht mehr selber darum bemühen muss, Gelder zu bewirtschaften, sondern die anfallenden „Liquiditäts-Haltungsunkosten“ unbesehen auf Bankkunden überwälzen kann. Hier rückt der Negativzins in die Nähe einer Inkonvenienz-Entschädigung. Im Ergebnis entspricht dies einer „Bank-Rott-Erklärung“ („banca-rotta“) bezüglich der bankseitigen Fähigkeiten, Gelder zu bewirtschaften.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat im Ergebnis erkannt, dass der Kunde nicht hat damit rechnen müssen, neben dem ausgefallenen „positiven Hypothekarzins“ auch noch zusätzlich einen „negativen Hypothekarzins“ bezahlen zu müssen (Entscheid vom 22.08.2019, PP190013-O/U).

Im Übrigen haben die Beteiligten wohl übersehen, dass der in der Vorfälligkeitsklausel erwähnte „Geld- oder Kapitalmarkt“ nicht ausschliesslich von Liquidität handelt, sondern definitionsgemäss alle denkbaren Finanzmarktgeschäfte, ausser Kredite, beinhaltet.

Die betroffene Bank ist also mit der Behauptung angetreten, dass ihr kein einziges ihrer – neben der Kreditvergabe – am Finanzmarkt betriebenen Bankgeschäfte noch einen Ertrag einbringe. Diese Haltung ist selbstredend absurd. Was die Bank hier versucht hat, stellt einen krassen Missbrauch ihrer Marktmacht gegenüber einem Bankkunden dar. Es zeigt aber auch die stossende Mentalität zahlreicher Bankhäuser, wie sie im Titel dieses Abschnittes wiedergegeben wurde.

Wünschbares Alternativ-Verhalten der Banken

Die schlichte Erhebung von Negativzinsen bei Bankkunden kann als „pervertiert“ bezeichnet werden, da das Bankensystem seine Eigenverantwortung wahrnehmen müsste, oder vielmehr bereits seit Jahren hätte wahrnehmen müssen, und dafür zu sorgen hätte, dass ihm zugeführte Gelder sinnvoll bewirtschaftet werden, mit den Zielen:

  • Erhaltung des Volksvermögens, sowohl auf Stufe der institutionellen Kapitalansparung (Vorsorge), als auch der individuellen Vermögensbildung.
  • Erleichterte Verfügbarkeit von Geldern als Kredite für die Wirtschaft.
  • Schaffung von risiko-adäquaten Alternativ-Anlagen für überschüssige Liquidität.
  • Erhaltung eines gesunden Geldkreislaufes
  • Verhinderung länger dauernder „Deviationen“, wie der Negativzins eine darstellt.

Mögliche Motive der Banken hinter dem Negativzins?

Man kann sich des Eindrucks kaum erwehren, dass es den Entscheidungsträgern bei den Banken nicht um die Interessen der Bankkunden oder um die wirtschaftlichen Gesamtinteressen der Schweiz, sondern (vorwiegend) um die eigene Einkommenssicherung geht.

Die Bank, als [bisher noch] notwendige Institution des Geldverkehrs, ist nicht für die Kunden da, sondern die Kunden stellen die „eiergebende Wollmilchsau“ für die Banken dar. Weshalb soll man auch eine eigene, wirtschaftlich sinnvolle Leistung erbringen, wenn man das Geld einfach von den Kunden nehmen kann?

Negativzins als zu korrigierende Deviation

Die Erhebung eines Negativzinses stellt gesamtwirtschaftlich, auf längere Sicht hinaus betrachtet, eine u.E. unhaltbare Deviation, oder hart formuliert eine Perversion, dar. Die obgenannte Bank-Definition der Sparer stellt den Blue-Print für ein funktionierendes Bankensystem dar. Abweichungen sollten überhaupt nicht vorkommen oder verboten werden.

Aus Sicht des Sparers soll das Geld arbeiten, es soll sich nicht von alleine auflösen. Dabei kann und darf das Bankensystem nicht erwarten, dass einfache Sparer zu Anlegern mutieren. Da die Banken, und nicht der einfache Sparer, vom Finanzfach sind, sollte von Banken erwartet werden dürfen, dass diese Sparern das schlichte Sparen ermöglichen, ohne dass ein automatischer und/oder schleichender Wertverlust resultiert.

Aus Sicht der Banken mag der Negativzins – mit gehöriger Portion Zynismus gewürzt – nicht „gegen die menschliche Natur“ sprechen, wie es ein Exponent der SNB im April 2015 gesagt haben soll (Quelle: Wikipedia / Negativzins, am 13.03.02020). Das Banksystem übersieht jedoch, dass man die eierlegende Wollmilchsau nicht schlachten sollte: Je mehr Kunden den Banken den Rücken kehren und Kontoguthaben abgehoben werden, desto weniger Negativzins kann belastet werden.

Darüber hinaus ist nicht absehbar, was die zunehmende Disfunktionalität des Bankensystems für langfristige Konsequenzen haben kann und wird. Es sollte, und kann längerfristig, nicht sein, dass

  • die Beschaffung von Geld durch Kreditnehmer zu teuer ist, obschon ein Überfluss herrscht (Optik des Kredit-Nachfragers);
  • das Risiko einer Kreditvergabe zu hoch eingeschätzt wird, obwohl grosse Nachfrage herrscht (Optik des Kredit-Gebers);
  • die Rentabilität einer Kreditvergabe als zu tief eingeschätzt wird, obgleich eine grosse Nachfrage besteht (Optik des Kredit-Gebers).

Auf lange Sicht kann das Bankensystem nur funktionieren, falls

  • Kredit-Geber nicht zu risiko-avers sind.
  • Kredit-Nehmer sich zu marktadäquaten Konditionen Geld beschaffen können, d.h. nicht übertriebene Kreditkosten zu tragen haben.

Corona-Korrektur?

Wie eingangs erwähnt wurde, bietet die CS vermögenden Bankkunden anscheinend neuerdings interessante Zinsen für Bargeldeinlagen an. Infolge der Corona-Krise und der staatlichen Finanzhilfen dreht der Wind komplett:

  • die Beschaffung von Geld durch Kreditnehmer ist nun einfach (anstatt vorher zu teuer). Überfluss herrscht keiner mehr, sonst würde die CS kaum einen überraschend hohen Zins dafür bieten,
  • das Risiko einer Kreditvergabe ist, da der Staat mithilft, nun eher niedrig.

Ob damit der Negativzins bald Geschichte wird, lässt sich – Stand heute – nicht voraussagen. Aus Sicht der Sparer wäre dies erfreulich, da dann auch ihre Sparzinsen steigen würden.

Flucht ins Bargeld / Flucht aus dem Bankensystem?

Im am 31.03.2020 publizierten IN$IDE PARADEPLATZ-Beitrag mit dem Titel „Jagd auf Cash: CS bietet bis zu 2 Prozent“, „Grossbank offeriert Reichen Superzins, wenn sie Gelder von Drittbanken bringen. Unternehmen beziehen sämtlichen Kredit.“ ist aber nicht nur von einer überraschenden Verzinsung die Rede, sondern auch davon, dass Firmen auch ihre bisherigen Kreditlimiten – auf Vorrat – voll ausschöpfen. 

Auf der Ebene Privater hat sich weiter die Tendenz verstärkt, dass vermehrt Geld – wie die Berichterstattung aus Deutschland zeigt – von Konten abgehoben und zu Hause gehortet wird. Auch in der Schweiz dürfte dies der Fall sein.

Die Papiergeldmenge in Schweizer Franken hat sich seit dem Jahr 2000 von rund CHF 31 Milliarden auf rund CHF 80 Milliarden aufgebläht (Quelle: www.snb.ch/de/iabout/cash/id/cash_circulation). Gemäss dem Beitrag in „Finanz und Wirtschaft“, „Flucht ins Bargeld gibt Rätsel auf“, 23.07.2019, werden scheinbar nahezu CHF 50 Milliarden davon privat gehortet.

Falls nun die Zinswende kommt, dann dürfte von diesen Geldern wieder einiges in die Banken zurückfliessen. Dann könnte gesagt werden, hat der Corona-Virus dieses Problem gelöst. Allerdings erscheint dann wohl das Schreckgespenst der Inflation auf dem Plan.

Bargeldhaltung als das grössere Übel

Ganz abgesehen von einer möglichen Zinswende ist von der physischen Bargeldhaltung bereits aus den folgenden Gründen abzusehen:

Zwar fallen bei Guthaben auf Bankkonten die meisten der vorstehenden Nachteile weg, jedoch fallen weiterhin ins Gewicht:

  • Kontoführungsgebühr, inkl. Negativzins (evtl. später Guthabenszins)
  • Vermögenssteuer
  • Inflation
  • Sicherung der Einlage bei Bankenkonkurs (begrenzt auf CHF 100‘000.00; Risiko bei Grossbankkonkurs – oder kein Risiko: „too big to fail“

Alternative Anlagen anstatt Bargelhortung

Anlegen von Geld bedeutet automatisch die Übernahme von ökonomischen und rechtlichen Risiken.

Verglichen mit den tendenziell risiko-armen Spareinlagen (siehe vorstehend) werden heutzutage, von Vermögensberatern, regelmässig die folgenden Anlageprodukte propagiert:

  • Exchange Traded Funds (ETF) / Indexfonds
  • Einzeltitel
    • Aktien: idealerweise mit
      • hohen Dividendenzahlungen
      • steuerbegünstigten Dividendenzahlungen (neu ab 2020: Limitierung der Steuerbefreiung)
    • weniger: Obligationen (kein interessanter Ertrag, mindestens momentan)
    • weniger: sonstige Investment-Fonds (hohe Verwaltungskosten etc.)

Die vorstehenden Anlagemöglichkeiten erfordern jedoch eine Bankverbindung inkl. Bankkonto und Wertschriftendepot, was alles kostet, teilweise jedoch von den Steuern abziehbar ist.

  • „Investition“ in die eigene Altersvorsorge:
    • Einkauf in Pensionskasse in der 2. Säule (steuer-begünstigt)
    • Gebundene Selbstvorsorge in der 3. Säule (3a; 3b = freie Selbstvorsorge)

Diese sogenannten „Investitionen“ in die Altersvorsorge sehen zwar, auf den ersten Blick, interessant aus, allerdings kann niemand voraussagen, was die Einzahlung am Tag X (Datum Bezug [falls noch möglich] oder Pensionierung) noch wert ist. Wer kann schon wissen, was die Kaufkraft in 20 Jahren sein wird? Die Inflation oder sonstige Wirtschaftsentwicklungen könnten im Extremfall dazu führen, dass die Einlagen in die Vorsorge erheblich entwertet sind. Zudem fallen am Tag X, je nach Kanton, unterschiedliche Steuern an. All dies lässt die tüchtig angesparte Altersvorsorge allfällig dahinschmelzen.

In der Regel abgeraten wird von folgenden Anlagen:

  • Immobilien, inkl. Ferienliegenschaften
    • Verwaltungskosten-Risiko
    • Renovationskosten-Risiko
    • Rechtliche Renditebeschränkungen
    • Leerstandsrisiko
    • Tragbarkeitsrisiko nach Pensionierung / Amortisationspflicht Hypothek oder Verkauf
    • Konjunktureller Wertverlust
    • Objekt-wertmindernde Streitigkeiten
    • Ungleichgewicht Minderheiten-Mehrheiten

Hoch im Kurs stehen Anlagen in physische Gegenstände, wie

  • Edelmetalle: Kursschwankungsrisiko erheblich, siehe z.B.
    • Silber: CHF 595.60 / Kilo am 24.02.2020; CHF 359.60 / Kilo am 16.03.2020 = -40%
    • Gold: CHF 53‘236.00 / Kilo am 24.02.2020; CHF 44‘120.00 / Kilo am 16.03.2020 = -17%
  • Sonstige Rohstoffe: Werden unverbrieft für Private kaum gehandelt. Hohes Kursschwankungsrisiko. Sonstige Risiken (Untergang etc.).
  • Kunstobjekte: Kein liquider Markt, Wertschwankungen, Verlustrisiko, Aufbewahrungskosten, Versicherungskosten etc.
  • Andere Güter (Autos, Wein, Sammelobjekte wie antiquarische Bücher etc.): Kein liquider Markt, Wertschwankungen, Verlustrisiko, Aufbewahrungskosten, Versicherungskosten etc.

Due Diligence bei privaten Vermögensanlagen?

Bei Firmenkäufen hat sich längst eingebürgert, dass vor einem Firmenkauf eine wirtschaftliche und rechtliche Prüfung (Due Diligence) durchgeführt wird.

Bei der privaten Anlageberatung liegt das Hauptaugenmerk auf der wirtschaftlichen Seite. In der Regel werden dabei jedoch die wirtschaftlichen Interessen des Vermögensberaters, anstatt diejenigen des Anlegers, offen oder verdeckt stark mitgewichtet. Die rechtliche Seite wird oftmals, unter dem Hinweis, dass sich daran sowieso nichts ändern lässt, schlichtweg weggelassen.

Mitfokussierte, rechtliche Due Diligence bei privaten Vermögensanlagen

Es kann sich lohnen, zusätzlich zum Vermögensberater einen unabhängigen Juristen zu konsultieren, um die rechtliche Seite einer ins Auge gefassten, privaten Anlage risiko-bezogen abklären zu lassen.

Wird das private Vermögen aktiv verwaltet, kann eine solche Überprüfung nicht nur zur Offenlegung und Zurückführung von Retrozessionen führen, sondern könnten auch günstigere oder transparentere Vermögensverwaltungskonditionen resultieren.

Die wirtschaftliche Betrachtungsweise dient der Renditeoptimierung; die rechtliche Betrachtungsweise eher dem Vermögensschutz. Wird die rechtliche Seite vernachlässigt, steigt das wirtschaftliche Risiko eines Totalverlustes. Die rechtliche und die wirtschaftliche Prüfung gehen demnach Hand in Hand.

Insbesondere gilt es, bei Private Equity Anlagen, Anlagen in Immobilien oder Hochrisiko-Anlagen auch rechtlich besondere Vorsicht walten zu lassen. Auch beim Kauf von Gegenständen oder Sammlerobjekten ist es notwendig, sich neben Sach-Gutachten vertraglich bestmöglich abzusichern. Der Jurist kann so auch verhindern helfen, dass  Betrüger ein leichtes Spiel haben. Je nach Kosten-Nutzenverhältnis lohnt sich der Beizug eines Juristen nicht nur, er drängt sich allenfalls geradezu auf.

Dazu nur ein Beispiel: Kauf einer selbstbewohnten Eigentumswohnung. Prüfung des Kauf– und/oder Werkvertrages. Prüfung des Stockwerkeigentümerreglements etc. Ziel: Verhinderung endloser, kostspieliger, u.a. objekt-wertmindernder Streitigkeiten.

Fazit

Corona zeigt uns nicht nur unsere eigene, körperliche Verletzlichkeit auf, sondern auch die Gefahr substanzieller Verluste in privaten Vermögenswerten. Was aktuell börsen-mässig im zeitlichen Mini-Format abläuft, soll uns lehren, wie schlimm es um den Werterhalt – über Jahrzehnte hinaus betrachtet – werden und sein könnte. Dennoch: Die Hortung von Bargeld ist keine Lösung.

Alternative Anlage-Lösungen bedürfen, neben der wirtschaftlichen Beratung und Prüfung, auch einer rechtlichen Beurteilung. Je weniger gebräuchlich oder je neuer eine alternative Anlage ist, desto höher dürfte der rechtliche Beratungs- und Kontrollbedarf sein. Obschon alles im Leben volatil ist, ist es wichtig die mit privaten Anlagen verbundenen Risiken zu erkennen und sachgerecht zu managen.

Vorbehalt / Disclaimer

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