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Arbeitsrecht

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Teilzeitarbeit im Zeichen der Corona-Krise

Datum:
17.04.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Befristete Arbeitsverhältnisse, Kurzarbeit, Personalverleih, Teilzeitarbeit, Temporärarbeit
Autor:
RA Konrad Moor
Verlag:
LAWMEDIA AG

Teil 3 – Teilzeitarbeitsverhältnisse

Einleitung

Ob der Lohn weiterzuzahlen ist, oder ob eine Lohnfortzahlung zu leisten ist, hängt von der Situation ab. Der Lohn ist unverändert weiter zu zahlen, wenn ein Fall von Annahmeverzug des Arbeitgebers vorliegt. Lohnfortzahlung ist geschuldet, wenn ein Arbeitnehmer unverschuldet aus in seiner Person liegenden Gründen an der Arbeitsleistung verhindert ist. Liegt weder Annahmeverzug des Arbeitgebers noch Krankheit des Arbeitnehmers vor und leistet der Arbeitnehmer die Arbeit nicht, hat er keinen Anspruch auf Lohn.

Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen stellt sich in der Covid-19-Krise die Frage, ob und welche Ansprüche der Arbeitnehmer bestehen, wie sie berechnet werden und ob Kurzarbeitsentschädigung für sie beantragt werden kann.

Im Zeichen der Coronakrise – Die Artikelfolge

Grundsätze

Die folgenden Grundsätze gelten für alle Arbeitnehmer, auch für Teilzeitarbeitsverhältnisse.

Lohnzahlung – Annahmeverzug des Arbeitgebers

  • AG hat keine Arbeit infolge Lieferengpässen
  • AG verlangt vom AN Quarantäne
  • AN gehört zur Risikogruppe u. kann weder im Geschäft noch von zu Hause aus arbeiten (Notrecht)
  • etc.

Lohnfortzahlung – Krankheit / Unfall

  • AN erkrankt (Covid-19 / andere Krankheit / Unfall)
  • AN unter Quarantäne auf ärztliche Anordnung
  • AN muss Kinder betreuen infolge Ausfall Fremdbetreuung Kinder (Hort etc.) / Quarantäne (Notrecht)
  • etc.

Keine Lohnzahlung – Ohne Arbeit kein Lohn

  • AN in den Ferien gestrandet
  • AN kann Wohnort nicht verlassen (Wohnort AN unter Quarantäne)
  • AN kann Arbeitsort nicht erreichen (öV eingestellt, Strassen / Grenze geschlossen)
  • etc

Kurzarbeitsentschädigung – Nicht in folgenden Situationen

  • während Ferien / Betriebsferien / vor und nach Betriebsferien und Feiertagen
  • wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist
  • wenn der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden ist

Teilzeitarbeitnehmer im Monatslohn

Teilzeitarbeitnehmer im Monatslohn haben in der Regel ein fixes Pensum (bspw. 60 %). Die Berechnung ihrer Ansprüche bereitet bei Annahmeverzug des Arbeitgebers oder den Fällen der Lohnfortzahlung keine Schwierigkeiten. Auszugehen ist vom regelmässig ausbezahlten Lohn.

Bei Annahmeverzug des Arbeitgebers ist der normale Monatslohn geschuldet. In den Fällen der Lohnfortzahlung (Krankheit / Unfall) richtet sich die Lohnfortzahlung den einschlägigen Skalen, sofern keine Krankentaggeldversicherung besteht oder im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Sofern infolge Covid-19 bzw. des Lockdowns aus wirtschaftlichen Gründen ein Arbeitsausfall von Teilzeitmitarbeitenden im Monatslohn entsteht, kann Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden.

Teilzeitarbeitnehmer im Stundenlohn

Mit dem Stundenlohn wird die Leistung des Arbeitnehmers stundenweise abgegolten. Die Arbeitsstunden und Arbeitseinsätze können variieren. Oft wird mit dem Stundenlohn die Ferienentschädigung ausbezahlt (nur zulässig bei geringer Stundenzahl oder stark schwankendem Pensum).

Bei Krankheit oder Unfall richtet sich die Lohnfortzahlung den einschlägigen Skalen, sofern keine Krankentaggeldversicherung besteht oder im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat bzw. für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Bei Annahmeverzug des Arbeitgebers ist der Lohn weiter zu zahlen. Massgebend ist der durchschnittliche Lohn. Üblicherweise wird auf den Durchschnitt der letzten zwölf Monate abgestellt.

Kurzarbeitsentschädigung kann beantragt werden, sofern ein Covid-19-bedingter Arbeitsausfall entsteht. Massgebend ist der durchschnittliche Lohn des Arbeitnehmers.

Arbeit auf Abruf

Echte / unechte

Bei Arbeit auf Abruf mit Befolgungspflicht des Arbeitnehmers (echte Arbeit auf Abruf) muss sich der Arbeitnehmer für Abrufe während der vereinbarten Zeit bereit halten und darf in dieser Zeit keiner anderen Arbeit nachgehen. Die Bereitschaftszeit ist grundsätzlich zu entschädigen.

Bei der Arbeit auf Abruf ohne Befolgungspflicht (unechte Arbeit auf Abruf) muss sich der Arbeitnehmer nicht bereit halten und kann im Einzelfall entscheiden, ob er einen Abruf annimmt oder nicht. Für jeden Abruf kommt mit der Annahme des Arbeitnehmers ein in der Regel befristeter Arbeitsvertrag zustande. Der Arbeitnehmer kann Abrufe ablehnen und anderen Tätigkeiten nachgehen.

Lohnzahlung und Lohnfortzahlung

Liegt ein Annahmeverzug des Arbeitgebers vor, ist der Lohn weiter zu zahlen. Massgebend ist der durchschnittliche Lohn.

Bei Krankheit oder Unfall ist Lohnfortzahlung nur geschuldet, wenn das Arbeitsverhältnis für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Ist das der Fall, richtet sich die Lohnfortzahlung nach den einschlägigen Tabellen bzw. nach einer allfälligen Krankentaggeldversicherung. Bei unechter Arbeit auf Abruf entsteht erst mit der Zustimmung des Arbeitnehmers zum Einsatz ein Arbeitsvertrag. In diesen Fällen ist Lohnfortzahlung bei Krankheit nur geschuldet, wenn ein Einsatz von mehr als drei Monate vereinbart wurde.

Kurzarbeitsentschädigung

Für Arbeitnehmende auf Abruf kann in der Regel keine Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden, da der Arbeitsausfall als nicht bestimmbar gilt (saisonale Schwankungen, berufs-, betriebs- bzw. branchenübliche Schwankungen).

Für die befristete Dauer der notrechtlichen Lockerung der Voraussetzungen kann für Arbeitnehmende auf Abruf auch mit stark schwankendem Pensum (mehr als 20%) Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden, sofern ein Covid-19-bedingter Arbeitsausfall entsteht und sofern sie seit mindestens sechs Monaten im entsprechenden Betrieb angestellt sind. Die notrechtliche Anordnung unterscheidet nicht zwischen echter und unechter Arbeit auf Abruf.

Massgebend ist der durchschnittliche Lohn des Arbeitnehmers der letzten sechs bzw. zwölf Monate.

Temporärarbeit

Temporärarbeit ist eine Form des Personalverleihs. Bei unbefristeten Einsätzen kann das Arbeitsverhältnis in den ersten drei Monaten mit einer Frist von zwei Tagen, im vierten bis zum sechsten Monat mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. Die Entlöhnung richtet sich nach dem Vertrag mit dem Temporärbüro.

In den Fällen des Annahmeverzugs des Arbeitgebers bzw. des Einsatzbetriebes ist der Lohn gemäss Vertrag geschuldet. Bei Arbeitsverhinderung infolge von Krankheit ist eine Lohnfortzahlung nur dann geschuldet, wenn der Einsatz mehr als drei Monate dauert.

Für die befristete Dauer der notrechtlichen Massnahmen kann für Temporärarbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden, sofern ein Covid-19-bedingter Arbeitsausfall entsteht.

Befristete Arbeitsverhältnisse

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen richtet sich der Lohn nach dem Arbeitsvertrag. Bei Annahmeverzug des Arbeitgebers ist der Lohn weiter zu zahlen. Bei Krankheit ist Lohnfortzahlung nur dann geschuldet, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate dauert.

Sofern infolge des Lockdowns wegen Covid-19 bei befristeten Arbeitsverhältnissen aus wirtschaftlichen Gründen ein Arbeitsausfall entsteht, kann Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden. Diese Massnahme ist befristet.

Zwischenverdienst

Während der Dauer der bundesrätlichen Massnahmen wird ein während der Kurzarbeit erzielter Zwischenverdienst nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet.

Für Arbeitnehmer ist dies eine Chance, ihr durch die Kurzarbeitsentschädigung reduziertes Einkommen nicht nur aufzubessern, sondern sogar zu übertreffen. Gefragt dürften zurzeit insbesondere Fahrer für Fahrdienste sein.

Arbeitnehmer müssen die Tätigkeit für einen Dritten mit ihrem Arbeitgeber abstimmen. Nach Beendigung der Kurzarbeit müssen sie wieder für ihren Arbeitgeber tätig sein können, sie müssen also die Tätigkeit den Dritten unter Umständen kurzfristig beenden können. In Frage kommen deshalb insbesondere (mehrere) befristete oder einmalige Einsätze oder Temporärarbeit (Kündigungsfrist 2 Tage in den ersten 3 Monaten). Die Zustimmung des Arbeitgebers erfolgt von Vorteil schriftlich.

Exkurs: Verlängerung arbeitsrechtlicher Fristen infolge Covid-19?

Probezeit

Bei Arbeitnehmern deren Probezeit, infolge Verhinderung an der Arbeitsleistung durch Krankheit oder Unfall effektiv verkürzt wird, wird die Probezeit um die Dauer der Verhinderung verlängert. Die Probezeit wird auch durch Arbeitsverhinderung infolge Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht verlängert (Zivildienst, Militärdienst). Die Probezeit wird durch einen Annahmeverzug des Arbeitgebers oder Kurzarbeit nicht verlängert.

Eine Verlängerung der Probezeit infolge Covid-19 kommt nur in Frage bei Krankheit oder Quarantäne des Arbeitnehmers.

Kündigungsfristen

Die Kündigungsfristen während und nach der Probezeit sind unverändert. Sie werden nicht verlängert.

Kündigungssperrfristen

Die Kündigungssperrfristen (Schwangerschaft, Krankheit etc.) sind unverändert. Sie werden nicht verlängert. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis weiterhin nach Ablauf der entsprechenden Frist kündigen.

Quellen

  • Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, Streiff/von Kaenel/Rudolph
  • Notrecht des Bundesrates und Erläuterungen dazu
  • OR

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