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Inlandanleihen Schweizerischer Schuldner Als Beispiele von problembehafteten bzw. notleidenden Inlandanleihen schweizerische Schuldner sind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) anzuführen: Ornapress AG Küderli & Co. Rheinthalische Gasgesellschaft... weiterlesen
Für Anleihen von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmen gelten historisch bedingte Sonderregeln: Das Gesuch um Einberufung einer Gläubigerversammlung für Beschlüsse nach OR 1170 ist ans Schweizerische Bundesgericht... weiterlesen
Im Nachlassverfahren ist eine einheitliche Wahrung der Gläubigerrechte durch einen Vertreter nicht vorgesehen: Unter Vorbehalt der Vorschriften über die pfandversicherten Anleihen wird kein besonderer Beschluss... weiterlesen
Ziel Wahrung der Rechte der Anleihensgläubiger im Konkursverfahren über den Anleihensschuldner Anonymisierung der einzelnen Anleihensgläubiger. Einberufung Die Versammlung der Anleihensgläubiger wird von der Konkursverwaltung einberufen,... weiterlesen
Beschlüsse im Sinne von OR 1180 und 1181 können angefochten werden von jedem Anleihensgläubiger der Gemeinschaft, der nicht zugestimmt hat, innert 30 Tagen seit Kenntnis... weiterlesen
Es genügt das absolute Mehr der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, für Beschlüsse, die weder in die Gläubigerrechte eingreifen noch den Gläubigern... weiterlesen
Es bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte des im Umlauf befindlichen Kapitals für den Widerruf der einem Anleihensvertreter erteilten Vollmacht (OR 1180 Abs.... weiterlesen
Weiterzug Gegen den Beschluss der oberen kantonalen Nachlassbehörde (Genehmigung oder Verweigerung) ist das Rechtsmittel ans Schweizerische Bundesgericht zulässig. Vgl. OR 1178 i.V.m. SchKG 19. Widerruf... weiterlesen
Genehmigung ob. Nachlassbehörde Ziel Schutz der in der Gläubigerversammlung unterlegenen Gläubiger. Genehmigung Beschlüsse sind innerhalb eines Monats seit dem Zustandekommen zur Genehmigung vorzulegen: der oberen... weiterlesen
Ziel Gläubigerversammlung soll auf der Basis der Kenntnis von Status bzw. geprüfter Bilanz ihre Entscheide fällen können. Status und Bilanz Zur Auswahl als Informationsmittel stehen... weiterlesen
Ziele Gleichbehandlungsgebot. Zustimmung ungünstig behandelter Gläubiger Eine Abweichung vom Gleichbehandlungsgebot ist nur möglich durch ausdrückliche Zustimmung der schlechter behandelten Gläubiger ist anfechtbar (BGE 62 III... weiterlesen
Gläubiger-Leistungsbeschränkung Kein Gläubiger kann zu mehr verpflichtet als zu den Massnahmen nach OR 1170 (siehe Massnahmen) den Leistungen gemäss Anleihensbedingungen Begebungsvereinbarung (vgl. OR 1173 Abs.... weiterlesen
Bei Feststellung der Mehrheit fallen ausser Betracht Obligationen ohne Stimmrecht gemäss OR 1167 Abs. 2 OR (Obligationen im Eigentum oder in der Nutzniessung des Schuldners)... weiterlesen
Ziel Einschränkung der Unabhängigkeit der einzelnen Gläubigergemeinschaften. Veraussetzungen Es müssen für eine Einschränkung der Unabhängigkeit der Gläubigergemeinschaften kumulativ 4 Voraussetzungen bei mindestens 2 Anleihen erfüllt... weiterlesen
Kein Anleihensgläubiger kann ohne seine Zustimmung zu einem Kapitalverzicht gezwungen werden zu einer längeren Stundung als in OR 1170 vorgesehen verpflichtet werden (also auf höchstens... weiterlesen
Arten der Vertretung Die Vertretung der Anleihensgläubiger ist auf 2 Arten möglich: durch Titelüberlassung (bei Namenpapieren einschliesslich Indossament) durch schriftliche Vollmacht (OR1168). Verfahrensvorschriften Gemäss OR... weiterlesen
Stimmrecht Stimmberechtigt sind: bei Obligationen im Eigentum des Gläubigers: grundsätzlich der Obligationen-Eigentümer (OR 1167 Abs. 1) der Nutzniesser (OR 1167 Abs. 1) nicht aber der... weiterlesen
Ziel Stundung der Ansprüche der Anleihensgläubiger als Massnahme. Voraussetzungen Voraussetzung für eine Stundung sind: ordnungsgemässe Veröffentlichung der Einladung zur Gläubigerversammlung 2-malige Publikation im SHAB in... weiterlesen
Zuständigkeit Die Gläubigerversammlung wird durch den Schuldner einberufen (OR 1165 Abs. 1). Pflicht zur Einberufung Der Schuldner ist verpflichtet, die Gläubigerversammlung binnen 20 Tagen einzuberufen,... weiterlesen