Anleihensobligation

Notleidende Anleihen

Inlandanleihen Schweizerischer Schuldner Als Beispiele von problembehafteten bzw. notleidenden Inlandanleihen schweizerische Schuldner sind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) anzuführen: Ornapress AG Küderli & Co. Rheinthalische Gasgesellschaft... weiterlesen

Anleihensobligation

Anleihensschuldner im Nachlassverfahren

Im Nachlassverfahren ist eine einheitliche Wahrung der Gläubigerrechte durch einen Vertreter nicht vorgesehen: Unter Vorbehalt der Vorschriften über die pfandversicherten Anleihen wird kein besonderer Beschluss... weiterlesen

Anleihensobligation

Anleihensschuldner im Konkurs

Ziel Wahrung der Rechte der Anleihensgläubiger im Konkursverfahren über den Anleihensschuldner Anonymisierung der einzelnen Anleihensgläubiger. Einberufung Die Versammlung der Anleihensgläubiger wird von der Konkursverwaltung einberufen,... weiterlesen

Anleihensobligation

Anfechtung

Beschlüsse im Sinne von OR 1180 und 1181 können angefochten werden von jedem Anleihensgläubiger der Gemeinschaft, der nicht zugestimmt hat, innert 30 Tagen seit Kenntnis... weiterlesen

Anleihensobligation

Übrige Fälle

Es genügt das absolute Mehr der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, für Beschlüsse, die weder in die Gläubigerrechte eingreifen noch den Gläubigern... weiterlesen

Anleihensobligation

Weiterzug und Widerruf

Weiterzug Gegen den Beschluss der oberen kantonalen Nachlassbehörde (Genehmigung oder Verweigerung) ist das Rechtsmittel ans Schweizerische Bundesgericht zulässig. Vgl. OR 1178 i.V.m. SchKG 19. Widerruf... weiterlesen

Anleihensobligation

Genehmigung

Genehmigung ob. Nachlassbehörde Ziel Schutz der in der Gläubigerversammlung unterlegenen Gläubiger. Genehmigung Beschlüsse sind innerhalb eines Monats seit dem Zustandekommen zur Genehmigung vorzulegen: der oberen... weiterlesen

Anleihensobligation

Status und Bilanz

Ziel Gläubigerversammlung soll auf der Basis der Kenntnis von Status bzw. geprüfter Bilanz ihre Entscheide fällen können. Status und Bilanz Zur Auswahl als Informationsmittel stehen... weiterlesen

Anleihensobligation

Gleichbehandlung

Ziele Gleichbehandlungsgebot. Zustimmung ungünstig behandelter Gläubiger Eine Abweichung vom Gleichbehandlungsgebot ist nur möglich durch ausdrückliche Zustimmung der schlechter behandelten Gläubiger ist anfechtbar (BGE 62 III... weiterlesen

Anleihensobligation

Beschränkungen

Gläubiger-Leistungsbeschränkung Kein Gläubiger kann zu mehr verpflichtet als zu den Massnahmen nach OR 1170 (siehe Massnahmen) den Leistungen gemäss Anleihensbedingungen Begebungsvereinbarung (vgl. OR 1173 Abs.... weiterlesen

Anleihensobligation

Mehrheitsfeststellung

Bei Feststellung der Mehrheit fallen ausser Betracht Obligationen ohne Stimmrecht gemäss OR 1167 Abs. 2 OR (Obligationen im Eigentum oder in der Nutzniessung des Schuldners)... weiterlesen

Anleihensobligation

Mehrere Gläubigergemeinschaften

Ziel Einschränkung der Unabhängigkeit der einzelnen Gläubigergemeinschaften. Veraussetzungen Es müssen für eine Einschränkung der Unabhängigkeit der Gläubigergemeinschaften kumulativ 4 Voraussetzungen bei mindestens 2 Anleihen erfüllt... weiterlesen

Anleihensobligation

Beschlüsse der Anleihensgemeinschaft

Kein Anleihensgläubiger kann ohne seine Zustimmung zu einem Kapitalverzicht gezwungen werden zu einer längeren Stundung als in OR 1170 vorgesehen verpflichtet werden (also auf höchstens... weiterlesen

Anleihensobligation

Vertretung einzelner Anleihensgläubiger

Arten der Vertretung Die Vertretung der Anleihensgläubiger ist auf 2 Arten möglich: durch Titelüberlassung (bei Namenpapieren einschliesslich Indossament) durch schriftliche Vollmacht (OR1168). Verfahrensvorschriften Gemäss OR... weiterlesen

Anleihensobligation

Stundung

Ziel Stundung der Ansprüche der Anleihensgläubiger als Massnahme. Voraussetzungen Voraussetzung für eine Stundung sind: ordnungsgemässe Veröffentlichung der Einladung zur Gläubigerversammlung 2-malige Publikation im SHAB in... weiterlesen

Anleihensobligation

Einberufung

Zuständigkeit Die Gläubigerversammlung wird durch den Schuldner einberufen (OR 1165 Abs. 1). Pflicht zur Einberufung Der Schuldner ist verpflichtet, die Gläubigerversammlung binnen 20 Tagen einzuberufen,... weiterlesen