Gesamteigentum

Einleitung zum Gesamteigentum

Beim Gesamteigentum wird unterschieden in „Gesamteigentum im weiteren Sinne“ (i.w.S.) und in „Gesamteigentum im engeren Sinne“ (i.e.S.). Gesamteigentum i.w.S. umfasst das Miteigentum und das Gesamteigentum... weiterlesen

Gesamteigentum

Literatur

BESSENICH BALTHASAR, Etwas Praktisches zur Ehegattengesellschaft und zum gemeinsamen Eigentum im Allgemeinen, in: Jusletter 14. Januar 2013. BISANG RAYMOND L., Die Zwangsverwertung von Anteilen an... weiterlesen

Gesamteigentum

Steuern

Da Gesamthandschaften grundsätzlich keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisen (vorbehalten die spez. Quasipersönlichkeit von Kollektivgesellschaften (KLG) und Kommanditgesellschaften (KMG)), sind sie keine Steuersubjekte. Diese Ausgangslage löst folgende... weiterlesen

Gesamteigentum

Zwangsvollstreckung in Gesamteigentum

Für Gesamthandschaften gelten wegen fehlender Rechts- und Prozessfähigkeit eingeschränkte Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten: Betreibung Grundsatz Gesamthandschaften sind wegen fehlender Rechts- und Prozessfähigkeit grundsätzlich nicht betreibungsfähig Der Gläubiger hat... weiterlesen

Gesamteigentum

Prozess bei Gesamthandverhältnissen

Da der Gesamthandschaft die Rechtspersönlichkeit fehlt, geht ihr auch grundsätzlich die Parteifähigkeit ab. Dies hat zur Folge, dass die Gemeinschaft im Prozessfalle nicht selber klagen... weiterlesen

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Teilungsverbot

Weil der Gesetzgeber die auf persönlichem Verhältnis aufbauende Gesamthandgemeinschaft auf Dauer schützen und erhalten wollte, ist es den Mitgliedern der Gemeinschaft grundsätzlich verwehrt, die Teilung... weiterlesen

Gesamteigentum

Haftung in der Gesamthandschaft

Für Gesamthandschaften gelten folgende Haftungsprinzipien: Externe Haftung Haftung für Schulden der Gemeinschaft Grundsätze Gesamthandschaften können sich infolge ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit weder verpflichten, noch Schulden eingehen... weiterlesen

Gesamteigentum

Änderung des Gesamthandtypus

Die Überführung des einen Gesamthandverhältnisses unter Beibehaltung des Mitgliederbestandes in ein anderes, führt meistens nicht zu einer Eigentumsübertragung, sind doch die identischen Personen gesamthänderisch am... weiterlesen

Gesamteigentum

Entscheidungen (interne Willensbildung)

Die Gesamthandgemeinschaft trifft ihre Entscheidungen grundsätzlich einvernehmlich, d.h. einstimmig. Das Einstimmigkeitsprinzip ist aber nur subsidiär: Sofern und soweit abweichende Regelungen oder Bedürfnisse bestehen, gilt folgendes:... weiterlesen

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Exkurs: Flurweg im Kanton Zürich

Anfänglich diente die Anlegung der Flurwege im Allgemeinen der Verbesserung der Bodenbewirtschaftung und im Besonderen dem Übergang vom System des Flurzwanges (Dreifelderwirtschaft) zur individuellen Bodennutzung.... weiterlesen

Gesamteigentum

Motive

Nicht Personen-, aber Quotenanonymität Keine fixen Beteiligungsquoten, weil die Gesamthandschaft in casu kein statisches Beteiligungsverhältnis ist Weiterführende Informationen Unterschiede Gesamteigentum / Miteigentum... weiterlesen

Gesamteigentum

Ziele

gemeinschaftliches Eigentum ohne externe Bekanntgabe der Beteiligungsquote Weiterführende Informationen Unterschiede Gesamteigentum / Miteigentum... weiterlesen

Gesamteigentum

Begriff

Gesamteigentum    =    Das Gesamteigentum ist gemeinschaftliches Eigentum, bei welchem unter den Beteiligten eine bestimmtes Gemeinschaftsverhältnis (numerus clausus) besteht und dieses nur durch die bzw. in der Gemeinschaft ausgeübt wird.... weiterlesen

Gesamteigentum

Muster und Checklisten

Nachfolgend finden Sie Dokumente zum Thema Miteigentum zum freien Download: Unterschiede von Gesamteigentum und Miteigentum... weiterlesen

Gesamteigentum

Fazit

Das Gesamteigentum ist in bei Vorliegen der Gesamthandtypen (Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft, Gemeinderschaft, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft) wenn nicht unabdingbar so doch aus Gründen der Einheitlichkeit... weiterlesen

Gesamteigentum

Gerichtliche Auseinandersetzung

Für die strittige Auseinandersetzung unter den Gemeinschaftern ist der Richter zuständig: Vorfragenentscheide für strittige Fragen unter den Gesellschaftern Entscheidung Teilungsfragen und richterliche Teilungsvornahme anstelle Behörde,... weiterlesen

Gesamteigentum

Auseinandersetzungsvereinbarung

Da die oberwähnte Auseinandersetzungsordnung [vgl. Rechtsgrundlage] grundsätzlich dispositiver Art ist, können die Parteien in der Auseinandersetzungsvereinbarung selbst von den Rechtsgrundlage-Prinzipien abweichen, durch eine: Abschluss eines... weiterlesen