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Der Zessus (aus dem Lateinischen „Debitor cessus“ oder Schuldner und Notifikationsadressat) ist der vom Gläubigerwechsel insofern betroffene Schuldner, als er einen neuen Gläubiger erhält und... weiterlesen
Der Zessionar (Erwerber) ist der neue Gläubiger der Forderung, der diese vom bisherigen Gläubiger käuft bzw. abgetreten erhält. Weiterführende Informationen Verfügungsvertrag: Verfuegungsgeschaeft Wirkungen Zedent /... weiterlesen
Der Zedent (Abtreter) ist der bisherige Gläubiger der Forderung, der diese einem neuen Gläubiger verkäuft bzw. abtritt. Weiterführende Informationen Verfügungsvertrag: Verfügungsgeschäft Wirkungen: Zedent / Zessionar... weiterlesen
Bei einer Zession sind immer zwei Parteien, unter Berücksichtigung des Grundverhältnisses der abzutretenden Forderung drei Parteien, beteiligt: Zedent (Abtreter) Zessionar (Erwerber) Zessus (Schuldner / Notifikationsadressat)... weiterlesen
» hier finden Sie Muster zum Thema Schuldübernahme zum Download: Befreiungserklärung (OR 175) Schuldübernahmeklausel im Grundstückkaufvertrag Schuldübernahme Vertrag externe Schuldübernahme... weiterlesen
» Hier finden Sie eine Checkliste zum Thema Zession zum Download: Checkliste Elemente der Abtretungserklärung... weiterlesen
Beurteilt die Konkursverwaltung die Globalzession als nichtig oder anfechtbar, hat sie konsequenterweise folgendes zu tun: Selbstverfolgung der Masse Eintreibung der Debitorenforderungen im Namen und auf... weiterlesen
Eine Globalzession schlägt sich, weil die globalzessionsweise abgetretenen Forderungen nur sicherungsweise dem Kreditgeber abgetreten wurden, auch im Konkursinventar nieder. Die Art der Inventaraufnahme orientiert sich... weiterlesen
BUCHER EUGEN, Kreditsicherung durch Zession, in: „Probleme der Kreditsicherung“, Berner Tage für die juristische Praxis, Bern 1982. DOMMER JÜRG, Der Einfluss des SchKG auf die... weiterlesen
Die Zession bzw. Abtretung mit dem Ziel eines Gläubigerwechsel ist im Bereiche des Forderungsrechts nicht der Normaltatbestand: Meistens steht dem Schuldner bis zur Tilgung seiner... weiterlesen
Die „Abtretung nach SchKG 260“ ist ein Institut der Generalexekution (Konkurs oder Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung). Die „SchKG-Abtretung“ ist keine Abtretung eines Forderung nach OR 164... weiterlesen
Der Gesetzgeber stellt an die Lohnzession besondere Anforderungen: Die Abtretung künftiger Lohnforderungen ist unzulässig Ausnahme: Abtretung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten im... weiterlesen
Bei der Interzession geht es um die Sicherung von Krediten an den beherrschenden Aktionären oder eines Konzernrahmenkredits: Begriff Eintreten für die Schuld, ohne dass diese... weiterlesen
Im Weiteren werden die aufgelisteten Spezialthemen einer eingehenden Betrachtung unterzogen: Exkurs: Interzession Exkurs: Lohnzession Exkurs: SchKG-Abtretung... weiterlesen
In folgenden Fällen findet der Gläubigerwechsel ohne Zession (Abtretung) statt: Universalsukzession = Gesamtrechtsnachfolge Anwendungsfälle Erbfolge Umstrukturierungsrecht Fusion Spaltung Vermögensübertragung Vertragsübernahme = Vertragsparteiwechsel Anwendungsfälle Miet- und... weiterlesen
Das Nachlassverfahren ist – wie der Konkurs – ein Generalexekutionsverfahren, bei dem alle Aktiven des Kreditnehmers zur Befriedigung der Forderungen aller Gläubiger verwendet werden. Beim... weiterlesen
Die Schlussverteilung im Konkurs des Sicherungszessionars (Bank) kann erst stattfinden, wenn die Aktiven, wozu die Kreditforderung des Zedenten und „seine“ Debitorenforderungen zählen, liquidiert und abgerechnet... weiterlesen
Die Geltendmachung der Kreditforderung gegenüber dem Kreditschuldner bzw. Sicherungszedenten und das Inkasso der Debitorenforderungen fallen konkurstechnisch in den Bereich der Verwertung. Die Verwertung folgt konkursdogmatisch... weiterlesen
Die Behandlung der Eventualforderung aus Schadenersatz erfolgt im Kollokationsplan ganz unterschiedlich und je nach Erledigung der Kreditforderung. Vorweg zu bedenken ist, dass die Konkursverwaltung die... weiterlesen