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Arbeitnehmererfindung

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Werke der Literatur und Kunst und deren Darbietung

Rechtsgebiet:
Arbeitnehmererfindung
Stichworte:
Arbeitnehmererfindung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Dienstwerke

  • Grundsätze:
    • Urheberrecht entsteht nur in der Person des natürlichen Schöpfers (URG 6)
    • Eine Zuordnungsregel (analog Erfindung oder Design) zG des Arbeitgebers fehlt damit.
    • Der Arbeitgeber kann Urheberrechte an Literatur und Kunst nur derivativ erwerben: Notwendigkeit einer vertraglichen Regelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
  • Zuordnung oder Nutzungsrechte zG Arbeitgeber:
    • Bei Verpflichtungsvorbehalt: formeller Uebertragungsakt notwendig!
    • Bei Verfügungsvorbehalt: Ausübung bewirkt automatischen Rechtsübergang auf den Arbeitgeber.

Gelegenheits- und freie Werke

  • Voraussetzungen
    • Zusammenhang zu der im Rahmen des Arbeitsvertrages ausgeübten Tätigkeit
    • Schaffung ausserhalb der arbeitsvertraglichen Pflicht
  • Optionsrecht des Arbeitgebers:
    • Informationspflicht des Arbeitnehmers
    • Annahmefrist für Arbeitgeber: 6 Monate
    • Bei Verpflichtungsvorbehalt: formeller Übertragungsakt notwendig!
    • Bei Verfügungsvorbehalt: Ausübung bewirkt automatischen Rechtsübergang auf den Arbeitgeber.
  • Recht auf Sondervergütung des Arbeitnehmers: nach OR 332 Abs. 4.

Darbietungen von Werken der Literatur und Kunst

  • Grundsätze:
    • Urheberrecht entsteht nur in der Person des natürlichen Schöpfers (URG 33 ff.)
    • Eine Zuordnungsregel (analog Erfindung oder Design) zG des Arbeitgebers fehlt damit.
    • Der Arbeitgeber kann Urheberrechte an der Darbietung als „verwandte Schutzrechte“ nur derivativ erwerben: Notwendigkeit einer vertraglichen Regelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
  • Zuordnung oder Nutzungsrechte zG Arbeitgeber:
    • Bei Verpflichtungsvorbehalt: formeller Uebertragungsakt notwendig!
    • Bei Verfügungsvorbehalt: Ausübung bewirkt automatischen Rechtsübergang auf den Arbeitgeber.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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