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Arbeitnehmerhaftung

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Vom Gesetz abweichende Vereinarung

Rechtsgebiet:
Arbeitnehmerhaftung
Stichworte:
Arbeitnehmerhaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gesetzliche Einschränkung

Die gesetzliche Regelung der Arbeitnehmerhaftung von OR 321e ist relativ zwingend, d.h. Abreden dürfen die Haftung nur mildern und nicht verschärfen.

Abredenspektrum

Zulässig

Es können verabredet werden:

  • Haftungsmilderungen
    • Haftungsausschluss auch für leichtes Verschulden (OR 100 Abs. 2)
  • Vergleichsvereinbarung in einem konkreten Schadenfall mit angemessenem Ergebnis

Nichtig

Nicht verabredet werden dürfen und nicht gebunden ist der Arbeitnehmer an:

  • Haftungsverschärfungen
  • Manko-Kausalhaftung (verursachungs- und verschuldensunabhängig)
  • Schriftliche Abreden auf Anerkennung künftiger Schadensbeträge bzw. –pauschalen
    • Jährlicher Pauschal-Beitrag an die Kosten des Ersatzes gebrochenen Geschirrs
    • Fahrgeld nicht bezahlender Fahrgäste
    • Selbstbehalt des kaskoversicherten Arbeitgebers
    • Malus-Haftung
    • Beitrag an Haftpflichtversicherungsprämien
    • Haftung für Schäden bestimmter Untergebener

Bonus statt Arbeitnehmerhaftung

  • Wird über den marktkonformen Lohn hinaus die sorgfältige Arbeitserledigung honoriert und es erfolgt ein Bonusstopp nur limitiert, ist die gesetzliche Haftungsbeschränkung von OR 362 Abs. 1 nicht tangiert.
  • Beispiele:
    • Bonus für „unfallfreies Fahren“ der Chauffeure
    • Bonus für ausschussloses Arbeiten
    • Bonus für mankofreie Kassenführung.

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