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Arbeitnehmermitwirkung

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Arbeitnehmervertretung

Rechtsgebiet:
Arbeitnehmermitwirkung
Stichworte:
Arbeitnehmermitwirkung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine Arbeitnehmervertretung (auch Betriebskommission genannt)

  • kann bestellt werden in Betrieben von mindestens 50 Arbeitnehmern (MitwG 3)
  • ist erstmals in Betrieben von mehr als 500 Arbeitnehmern zu bestellen, wenn dies mindestens 100 Arbeitnehmer verlangen (MitwG 5)
  • wird in allgemeiner freier Wahl gewählt, ausser es spreche sich ein Fünftel der Arbeitnehmer für eine geheime Wahl aus (MitwG 6)
  • wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmern nach Grösse und Struktur des Betriebes festgelegt, wonach die Arbeitnehmervertretung mindestens aus 3 Personen zu bestehen hat (MitwG 7 Abs. 2)
  • nimmt alle Arbeitnehmerinteressen gegenüber dem Arbeitgeber war und informiert die Arbeitnehmer regelmässig (MitwG 8)
  • hat gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information (MitwG 9).

Einzelne Arbeitnehmer

In Betrieben ohne Arbeitnehmervertretung (MitwG 4)

  • Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte direkt durch den Arbeitnehmer
  • individuelle Durchsetzung
  • keine Streitgenossenschaft

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