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Arbeitsrecht

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Konkurrenzverbot / Abwerbeverbot

Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Treuepflicht

Während des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer den Arbeitgeber aufgrund seiner Treuepflicht nicht konkurrenzieren und auch keine Mitarbeiter abwerben oder zur Kündigung animieren (OR 321a Abs. 1 und Abs. 4).

Nachvertragliches Konkurrenzverbot

  • Form und Inkrafttreten
  • Zulässigkeit und Begrenzung
  • Herabsetzung
  • Übertretung
  • Dahinfallen und Befreiung
  • Weiterführende Informationen

Form und Inkrafttreten

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können schriftlich ein nachvertragliches Konkurrenzverbot vereinbaren (OR 340). Das Konkurrenzverbot tritt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Kraft.

Zulässigkeit und Begrenzung

Das Konkurrenzverbot ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis und / oder in Geschäfts- resp. Betriebsgeheimnisse erhalten hat und die Verwendung dieser Erkenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte (OR 340 Abs. 2).

Ein Konkurrenzverbot muss zeitlich, sachlich und räumlich begrenzt sein. In zeitlicher Hinsicht darf ein Konkurrenzverbot nicht länger als drei Jahre dauern (OR 340a). Sachlich ist es auf die Tätigkeitsbereiche des Arbeitgebers, in welche der Arbeitnehmer Einblick erhalten hat, zu beschränken. Räumlich ist es auf das Tätigkeitsgebiet des Arbeitgebers zu beschränken, wobei das räumliche Tätigkeitsgebiet des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist.

Herabsetzung

Ein übermässiges Konkurrenzverbot kann vom Richter auf ein zulässiges Mass herabgesetzt werden (OR 340a Abs. 2). Übermässig ist ein Konkurrenzverbot, wenn es für den Arbeitnehmer faktisch einem Berufsverbot gleichkommt (bspw. bei Ärzten, Anwälten, Architekten etc.).

Das Gericht berücksichtigt bei der Beurteilung der Übermässigkeit eine allfällige Entschädigung, die der Arbeitnehmer erhalten hat. Diese kann darin bestehen, dass der bereits erhaltene Lohn des Arbeitnehmers eine Abgeltung auch für die Zeit des Konkurrenzverbotes darstellt. Eine Entschädigung kann auch in Form einer Karenzentschädigung bestehen, die der Arbeitgeber während der Dauer des Konkurrenzverbotes ausrichtet.

Übertretung

Wenn der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot verletzt, hat er den dem Arbeitgeber dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen (OR 340b).

Wurde eine Konventionalstrafe vereinbart, kann sich der Arbeitnehmer durch Leistung der Konventionalstrafe befreien, es sei denn, es wurde vereinbart, dass die Leistung der Konventionalstrafe vom Konkurrenzverbot nicht befreit.

Bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung kann der Arbeitgeber auch verlangen, dass der vertragswidrige Zustand beseitigt wird (Realerfüllung).

Dahinfallen und Befreiung

Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn (OR 340c):

  • der Arbeitgeber kein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Konkurrenzverbotes hat
  • der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat
  • der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt, weil ihm der Arbeitgeber dazu begründeten Anlass gegeben hat

Der Arbeitnehmer wird vom Konkurrenzverbot befreit, wenn:

  • der Arbeitnehmer eine vereinbarte Konventionalstrafe bezahlt, sofern nicht Realerfüllung vereinbart wurde (OR 340b Abs. 2)
  • das Gericht das Konkurrenzverbot herabsetzt (OR 340a Abs. 2) oder aufhebt

Arbeitnehmer- und Kundenabwerbung

  • Gesetzliche Grundlagen
  • Vertragliche Grundlagen
  • Weiterführende Informationen

Gesetzliche Grundlagen

Während des Arbeitsverhältnisses verbietet die Treuepflicht des Arbeitnehmers diesem, Kunden oder andere Arbeitnehmer für eigene Zwecke oder für Dritte abzuwerben (OR 321a Abs. 1).

Die Verleitung von Kunden zum Vertragsbruch, um selbst mit ihnen in Geschäftsbeziehung treten zu können, verstösst auch gegen UWG 4 und ist weder vor noch nach Beendigung des Arbeitsvertrages zulässig.

Vertragliche Grundlagen

Ein Arbeitnehmer- und Kundenabwerbeverbot für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsvertrages kann vertraglich vereinbart und ausgestaltet werden. Insbesondere die Folgen der Übertretung des Abwerbeverbotes können vertraglich definiert werden. 

Das Abwerbeverbot geht weniger weit als ein Konkurrenzverbot und wird nicht als Berufsverbot aufgefasst und kann als Alternative zu einem Konkurrenzverbot verwendet werden.

Konventionalstrafe

Soweit ein Konkurrenzverbot oder ein Arbeitnehmer- und / oder Kundenabwerbeverbot mit einer Konventionalstrafe gesichert wurde, kann der Arbeitgeber bei Verletzung des jeweiligen Verbotes die Konventionalstrafe verlangen.

Eine Konventionalstrafe kann vom Gericht herabgesetzt werden, wenn sie als unverhältnismässig hoch erachtet wird (OR 163 Abs. 3).

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