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Arbeitsrecht

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Lohnausrichtung

Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzlich ist dem Arbeitnehmer der Lohn Ende jedes Monats auszurichten, sofern nicht durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag etwas anderes vereinbart ist (OR 323 Abs. 1).

Lohnrückbehalt

Der Arbeitgeber kann einen Teil des Lohnes zurückbehalten, wenn dies verabredet oder durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist (OR 323a Abs. 1). Bzgl. der Höhe des Rückbehalts kann auf Abs. 2 von OR 323a verwiesen werden. Der Lohnrückbehalt kann auf zwei verschiedene Arten verwendet werden:

  • Als Sicherheit für Forderungen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, oder
  • als Konventionalstrafe

Verletzung der Lohnzahlungspflicht

Kommt der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht nach, hat der Arbeitnehmer folgende Möglichkeiten:

  • Kündigung (fristlos nur bei wiederholter Verletzung trotz Abmahnung)
  • Verweigerung der Arbeitsleistung (OR 83)
  • Schadenersatz
  • Erfüllungszwang durch Klage

Hinweise:

Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig, kann der Arbeitnehmer eine Frist zur Leistung einer Sicherheit für künftige Löhne ansetzen und bei Nichtleistung der Sicherheit fristlos kündigen (OR 337a).

Im Konkurs, beim Konkursaufschub oder einer Nachlassstundung des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer eine Insolvenzentschädigung beantragen (AVIG 51 ff.).

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