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Arzthaftung

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VERHÄLTNIS ARZT / PATIENT

Rechtsgebiet:
Arzthaftung
Stichworte:
Arzthaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient hängt davon ab, ob der Arzt

  • frei praktiziert;
  • in einem privaten Spital; oder
  • in einem öffentlichen Spital tätig ist.

Bei den ersten beiden Varianten kommen die Bestimmungen des Bundesprivatrechts (OR) zur Anwendung, bei der Tätigkeit in einem öffentlichen Spital das jeweilige kantonale Öffentliche Recht.

Private Praxistätigkeit

Das Vertragsverhältnis zwischen dem frei praktizierenden Arzt und dem Patienten untersteht dem Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR). Der Arzt haftet dem Patienten für getreue und sorgfältige Ausführung seiner ärztlichen Tätigkeit (Art. 398 Abs. 2 OR). Ein Heilungserfolg ist nicht geschuldet.

Die ärztliche Sorgfaltspflicht erstreckt sich auf

  • Beratung
  • Untersuchung
  • Behandlung
  • (evtl.) Beizug Spezialist

Der Arzt haftet nicht nur für sein eigenes Handeln, sondern auch für dasjenige von Hilfspersonen, die ihn bei seiner Tätigkeit unterstützen wie bspw. medizinische Praxisassistenten (Art. 101 OR).

» Weiterführende Informationen zum Verhältnis Arzt Patient

Angestellter Arzt (Privatspital)

Die Arzthaftung in Privatspitälern unterliegt privatrechtlichen Haftungsbestimmungen. Träger eines Privatspitals kann sein:

  • eine natürliche;
  • juristische Person (z. B. AG, GmbH, Verein oder Stiftung).

Ein Vertragsverhältnis besteht nur zwischen Patient und Spital, sodass vertragliche Ansprüche des Patienten nur gegenüber dem Spital geltend gemacht werden können. Die Tätigkeit des Arztes wird dem Spital nach Art. 101 OR (Hilfspersonenhaftung) angerechnet.

Der Patient könnte direkte Ansprüche gegen den Arzt nach den Grundsätzen der ausservertraglichen Haftung (unerlaubte Handlung nach Art. 41 ff. OR) geltend machen. Praktisch ist dies allerdings kaum der Fall, weil das direkte Vorgehen gegen die Klinik für den Patienten vorteilhafter ist.

Angestellter Arzt ( Öffentliches Spital)

Die Arzthaftung in öffentlichen Spitälern unterliegt öffentlich-rechtlichen Haftungsbestimmungen.

Als öffentlich gilt das Spital, wenn es von einem Gemeinwesen (Kanton, Gemeinde) getragen wird und staatliche Aufgaben im Gesundheitswesen wahrnimmt.

Die massgebenden Bestimmungen finden sich im kantonalen Öffentlichen Recht. Es kommen die kantonalen Haftungs- und Verantwortlichkeitsgesetze zur Anwendung, die mehrheitlich eine direkte – verschuldensunabhängige – Verantwortlichkeit des Staates (Staatshaftung) vorsehen und nicht eine persönliche Haftung des Arztes.

Mischform: Belegarzt

Der Belegarzt ist ein frei praktizierender Arzt, der Behandlungen/Operationen nicht in seiner Praxis, sondern in einem Spital durchführt, welches ihm die nötige Infrastruktur (Personal, Geräte, etc.) zur Verfügung stellt.

Vertragsverhältnisse liegen vor zwischen:

  • Arzt und Patient
  • Spital und Patient

Die Arzthaftung unterliegt privatrechtlichen Bestimmungen. Der Belegarzt haftet unter Umständen auch für das Handeln des Spitalpersonals i.S.v. Art. 101 OR.

Beispiel

Stellt eine Pflegerin Medikamente bereit, die der Arzt verabreicht, so trägt er die Verantwortung.

Für die allgemeine Pflege ist das Spital verantwortlich.

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