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Auslagen

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Spesenvergütung / Gewinnungskostenabzüge

Rechtsgebiet:
Auslagen
Stichworte:
Auslagen, Spesen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bezeichnung der Entschädigung

Die Bezeichnung der Entschädigung durch den Steuerpflichtigen oder seinen Arbeitgeber ist nicht entscheidend.

Fragestellungen

Entscheidend sind vielmehr:

  • Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer Anspruch auf Spesenersatz hat
  • Frage, in welchem Umfang dem Arbeitnehmer steuerrechtlich abzugsfähige Aufwendungen entstanden sind
    • der Entscheid hierüber steht nicht dem Arbeitgeber zu.

Kriterien

Die Anerkennung der vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Auslagen richtet sich nach folgenden Kriterien:

  • Berufliche Notwendigkeit
    • Besondere Berufskosten?
    • Berufliche Zwecksetzung?
    • Berufliche Notwendigkeit
    • Belegbarkeit? / Strikter Nachweis (Belegvorlage)?
  • Ersatz übriger Berufskosten
    • Beachtung des Systems entweder unbelegter Pauschalabzug oder Abzug der nachgewiesenen, tatsächlich angefallenen Berufskosten nur bei vollständigem Nachweis
      • Ausnahme vom „entweder oder“
        • Tatsächliche (Betriebs-)Aufwendungen für den Arbeitgeber; dabei handelt es sich also nicht um durch die Spesenpauschale gedeckte, möglicherweise anfallenden Auslagen
    • Beweislast
      • Steuerpflichtiger
  • Ersatz besonderer Berufskosten
    • Beispiele des Ersatzes besonderer Berufskosten
      • Fahrt zum Arbeitsort
      • Auswärtige Verpflegung
      • Entschädigung der Schichtarbeit
    • einerseits Einkommenszurechnung
    • andererseits Abzug der effektiven, besonderen Berufsauslagen bzw. Geltendmachung der für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätze
  • Ersatz der Kosten der beruflichen Aus- und Weiterbildung
    • einerseits Lohnausweis-Deklarationspflicht [vgl. Ziffer 13.3]
    • andererseits Prüfung beim Steuerpflichtigen, ob es sich um abziehbare Weiterbildungskosten handelt

Weiterführende Informationen

  • Gewinnungskosten
    • Keine Geltendmachung von Aufwendungen, die den privaten Bereich betreffen und damit als Kosten der eigenen Lebenshaltung gelten.
    • Kleideraufwendungen gelten nach herrschender Praxis nicht als zum Zwecke der Einkommenserzielung gemacht.

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