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Bankgarantie

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Abgrenzung Bankgarantie von anderen Sicherheiten

Rechtsgebiet:
Bankgarantie
Stichworte:
Bankgarantie
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die Abgrenzung der Bankgarantie von den übrigen (teils auch garantie-ähnlichen) Sicherungsgeschäften betrifft:

Überblick über die Sicherungsinstrumente

Diagramm: Sicherungsinstrumente

Oft entscheidet die Akzessorietät über die Sicherungsart:

  • Abhängigkeit der Sicherheit vom Hauptgeschäft
    • =   Akzessorietät   >   Bürgschaft
  • Keine Abhängigkeit der Sicherheit vom Hauptgeschäft
    • =   Keine Akzessorietät   >   Garantie

Bürgschaften

Einfache Bürgschaft

=   Sicherheit, deren Geltendmachung vom Grundgeschäft abhängig ist und der Bürge allf. Einwände aus dem Grundgeschäft ggf. dem Begünstigten entgegengehalten kann, alles unter Beachtung der Bürgschaftsbedingungen und der Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts

Solidarbürgschaft

=   Sicherheit wie einfache Bürgschaft, mit dem Unterschied, dass der Bürge der Solidarbürgschaft vor dem Hauptschuldners und vor der Verwertung der Grundpfänder belangt werden

Bankbürgschaft

=   Bankenverpflichtung gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger, bei Nichterfüllung des Hauptschuldners für die Erfüllung dessen Verbindlichkeiten einzustehen

Bauhandwerkerbürgschaft

=   Sicherheit für Handwerker oder Unternehmer für ihre Forderungen, Lieferung von Arbeit und Material oder Arbeit alleine

Garantieähnliche Bürgschaft

=   (Akzessorische) Bankenverpflichtung gegenüber dem Bürgschaftsbegünstigten zur vorläufigen Zahlung

Literatur

  • KLEINER BEAT, Bankgarantie – Die Garantie unter besonderer Berücksichtigung des Bankgarantiegeschäfts, 4. vollständig neu bearbeitete, erweiterte und international ausgerichtete Auflage mit neuen Textmustern, Zürich 1990, N 8.01 ff.

Bestätigte Anweisung

=   „Zahlungsversprechen“ bzw. unwiderrufliche, nicht akzessorische Verpflichtung – ähnlich der Garantie – zu zahlen

Vertrag zu Lasten Dritter (Porte-fort)

=   Versprechen der Leistung durch einen Dritten, unabhängig davon, ob diese geschuldet ist oder nicht, unter persönlicher Sicherstellung

Literatur

  • BECKER HERMANN, Berner Kommentar, N 2 zu OR 111

Schuldbeitritt

=   eine eigeninteressierte oder befreundete Person des Schuldners verpflichtet sich, gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners (unter solidarischer Haftbarkeit) mit zu haften (auch: kumulative Schuldübernahme)

Andere Sicherungsgeschäfte

Diagramm: Sicherungsinstrumente

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