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Bankgarantie

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Nichtakzessorietät

Rechtsgebiet:
Bankgarantie
Stichworte:
Bankgarantie
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kausalität oder Abstraktheit

Die Relevanz von Kausalität und Abstraktheit bezieht sich auf die Frage, ob das Grundgeschäft für die Zahlungspflicht der Garantin relevant ist oder nicht:

  • Abstraktheit
    • =   Zahlung der Bank (nach Aufforderung des Begünstigten) unabhängig vom zu sichernden Grundgeschäft („Garantie auf erstes Verlangen“)
  • Kausalität
    • =   Zahlung der Bank (nach Aufforderung des Begünstigten), sofern und soweit der Garantiefall „effektiv“ eingetreten ist resp. sofern die in der Garantie bezeichneten Zahlungsbedingungen eingetreten sind („Garantie auf erstes Verlangen mit Effektivklausel“)

Die Bankgarantie hat grundsätzlich einen abstrakten Charakter.

Akzessorietät

Die sog. „Akzessorietät“ ist das wesentliche Unterscheidungsmerkmal für die Abgrenzung der (Bank-)Garantie von den übrigen Sicherheiten:

  • Akzessorietät
    • heisst Schicksal mit der Hauptschuld teilen
    • bedeutet Abhängigkeit der Sicherheit von der Entstehung und vom Bestand der Hauptschuld im Grundgeschäft
  • Zweifelsfall
    • akzessorische Sicherung wird vermutet
  • Nichtakzessorietät
    • bedeutet keine Abhängigkeit der Sicherheit von der Hauptschuld im Grundgeschäft
  • Grundsatz-Folge
    • Akzessorietät   =   B ü r g s c h a f t
    • Nichtakzessorietät   =   G a r a n t i e
      • Ein Verzicht auf Einwendungen und Einreden in der Garantieklausel (= Wegbedingung der Akzessorietät) führt dazu, dass nur eine Garantie als Sicherheit gegeben sein kann
      • Vgl. auch Einwendungen und Einreden
  • Fehlt die Akzessorietät, liegt also eine Garantie vor, welche eine Leistung sichert,
    • gleichgültig, ob die Hauptschuld entstanden ist oder nicht
    • gleichgültig, ob die Hauptschuld noch geschuldet ist oder nicht
    • gleichgültig, ob die Hauptschuld noch erzwingbar ist oder nicht
    • unabhängig davon, ob die Leistung als solche geschuldet ist oder nicht
  • Bei der Garantie haftet der Garant auch dann, wenn sich der Hauptschuldner im Grundgeschäftsverhältnis einredeweise, zur eigenen Entlastung, auf Zufall oder höhere Gewalt berufen könnte.

Abtretung

Garantieverhältnis

Der Garantiebegünstigte (Zedent) will seine Rechte aus der Bankgarantie resp. aus dem Garantievertrag an einen Dritten (Zessionar) abtreten.

Die Abtretung (Zession) der Forderung resp. Rechte aus dem Garantievertrag zeitigt folgende Wirkungen:

  • Interne (stille) Abtretung Forderung
    • Interne Abtretung bewirkt nicht automatisch den Uebergang des Rechts auf externen Abruf der Bankgarantie
    • Nur der namentlich in der Bankgarantieurkunde bezeichnete Begünstigte ist legitimiert, die Bankgarantie abzurufen; ohne Aenderung resp. Neuausstellung der Bankgarantie ist damit der (interne) Zessionar für die Inanspruchnahme stets auf den (extern in Erscheinung tretenden) Zedenten angewiesen
  • Externe Abtretung Rechte aus Garantievertrag
    • =   sog. Uebertragung der Garantie
    • Der Wechsel des Garantiebegünstigten auch mit Wirkung gegenüber der garantierenden Bank erfordert nebst der Zession (Abtretung) die Zustimmung folgender Parteien:
      • garantierende Bank (Garantiebeauftragte)
      • Hauptschuldner (Garantieauftraggeber)
      • bisheriger Begünstigter
      • neuer Begünstigter

Mitabtretung der Bankgarantie mit garantierter Forderung

Im Gegensatz zur Abtretung einer verbürgten Forderung, wo die Bürgschaft als Nebenrecht übergeht, hat die Abtretung der garantierten Forderung nicht den automatischen Uebergang der Bankgarantie auf den neuen Gläubiger als neuen Garantiebegünstigten zur Folge.

Schuldübernahme

Grundgeschäft

Wird die Schuld im Grundgeschäft von einem Dritten übernommen, handelt es sich regelmässig um die Uebernahme aller Leistungspflichten, welche einen Eintritt in das Grundgeschäftsverhältnis darstellt. Da ein solcher Parteiwechsel sowieso die Zustimmung aller Parteien bedarf, einigen sich die Beteiligten in der Regel gerade auch über das Schicksal der bisherigen Sicherheiten, zu welchen auch die Bankgarantie zählt.

Uebernimmt der Uebernehmer die Schuld nicht exklusiv, handelt es sich mutmasslich gewollt nur um einen Schuldbeitritt. Bei einem Schuldbeitritt kann vertraglich festgelegt werden, ob der Beitretende kumulativ oder alternativ die Hauptleistung verspricht, oder aber nur eine Ausfallshaftung gewollt ist.

Auf alle Fälle ist es erforderlich, bei einem Schuldnerwechsel im Grundverhältnis die Sicherheiten nicht aus den Augen zu verlieren, um deren Sicherungswirkungen nicht zu gefährden.

Garantieverhältnis

Spricht man im Garantieverhältnis von einer Schuldübernahme, dann wird die Bank als Garantin ausgewechselt.

Der Austausch der Bank als Garantin erfordert die Zustimmung aller Beteiligten, besonders des Garantiebegünstigten, welcher sich einen Parteiwechsel nicht gefallen lassen muss.

Verweigert der Garantiebegünstigte die Zustimmung zur Auswechslung der Garantin, wird diese, bis zum Ablauf der Bankgarantie, nicht frei. Diese Wirkung ist in der Unwiderruflichkeit der Bankgarantie grundgelegt.

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