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Bankgarantie

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Drei Vertragsverhältnisse

Rechtsgebiet:
Bankgarantie
Stichworte:
Bankgarantie
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundgeschäft (Valuta-Verhältnis)

Das Grundgeschäft zwischen dem Garantiebegünstigten (= Gläubiger der gesicherten Hauptleistung aus Kauf, Werkvertrag etc.) und dem Garantieauftraggeber (= Schuldner der gesicherten Hauptleistung aus Kauf, Werkvertrag etc.) bildet den Anlass für die Garantiestellung. Ohne einen solchen Anlass wird keine Bankgarantie ausgestellt.

Obwohl die Bankgarantie vom Garantie-Begünstigten in der Regel problemlos gezogen werden kann, ist diese nicht völlig abstrakt vom Grundgeschäft. Wird die Bankgarantie beispielsweise überzogen oder materiell unberechtigt gezogen, führt dies zu vertraglichen Ausgleichsansprüchen im Grundgeschäftsverhältnis. Siehe dazu:

  • Kausalität oder Abstraktheit
  • Funktionale Nichtakzessorietät
  • Garantie-Strenge
  • Bankgarantie-Abruf
  • Abwicklungsverhältnisse nach Bankgarantieauszahlung: Im Valutaverhältnis (Grundgeschäft)

Garantieauftrag (Deckungsverhältnis)

Die Ausstellung einer Bankgarantie setzt stets den Auftrag des Kunden an die Bank (Garantieauftrag) voraus; der Garantieauftrag ist das sog. „Deckungsverhältnis“ im Dreiecksgeschäft Bank – Garantieauftraggeber (Hauptschuldner) – Garantiebegünstigter (Gläubiger)

  • Begriff
    • Auftrag des Bankkunden an die Bank zur Ausstellung einer Bankgarantie
  • Auftrag
    • meistens ein Auftragsformular der zu beauftragenden Bank
    • Anerkennung der Bank-AGB
    • Gegenzeichnung allenfalls zusätzlich zu vereinbarender Bedingungen
  • Auftragshaftung (Regress)
    • Ersatz des Garantiebetrages bei Inanspruchnahme
    • Auslagen und Aufwendungen
      • im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bankgarantie
      • im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Bankgarantie
  • Kosten
    • Kommissionen und Gebühren
    • =   Entschädigung für die Ausstellung einer Bankgarantie, die vom Kunden der Bank zu bezahlen sind
      • Gebühren
      • Kommissionen
        • Belastung in der Regel für die gesamte Laufzeit im Voraus
    • Indirekte Bankgarantie / zusätzliche Kosten
      • Kommissionen, Gebühren und Spesen der beauftragten Zweitbank
    • Erkundigen Sie sich hinsichtlich der Konditionen bei der zu beauftragenden Bank!

Weiterführende Informationen

Garantievertrag (Garantieverhältnis)

Der Garantievertrag (auch: Garantieerklärung) ist gesetzlich nicht geregelt. Der Garantievertrag ist daher ein sog. Innominatkontrakt.

Grundsätzlich gilt daher die Vertragsfreiheit bei der Ausgestaltung des Garantievertrags [OR 1 ff.].

Folgende drei Regelungspunkt gelten für die Bankgarantie als bestimmend:

  • Ingress
  • Garantieklausel
  • Befristung (Verpflichtungsdauer) / Verfallklausel

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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