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Bargeldeinfuhr

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Devisenhändler

Rechtsgebiet:
Bargeldeinfuhr
Stichworte:
Bargeldeinfuhr
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kunden-Devisenhändler, die für ihre Kunden Konten zur Anlage in unterschiedlichen Währungen führen (Entgegennahme von Publikumseinlagen), unterstehen den Regeln bewilligungspflichtiger Banken.

» Informationen der Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA

Eine Ausnahme gilt beim „Bargeldtransfer“ unter folgenden Bedingungen:

  • Annahme von Geldern,
  • die zur unmittelbaren Weiterleitung an Dritte bestimmt sind,
  • sofern die Gelder nur kurzfristig beim Institut verweilen,
  • kein Zins bezahlt wird,
  • sich die Transaktion in einem abgeschlossenen Einzelauftrag erschöpft und
  • keine andauernde Kontobeziehung mit dem Überweisenden besteht.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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