Auf die Rechtsform des Handwerkers kommt es grundsätzlich nicht an. Berechtigt sind Einzelfirmen, einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie juristische Personen (Aktiengesellschaften, Genossenschaften). Keine Berechtigung kommt den unselbständigen, angestellten Arbeitnehmern zu. Werden sie nicht entlöhnt, können sie ihren Lohn nicht durch ein Bauhandwerkerpfandrecht sichern. Gesichert sind hingegen Arbeiten von selbständigen Einzelpersonen wie Kundenmaurer.
Bei Gesamthandgemeinschaften wie der einfachen Gesellschaft (Konsortien, ARGE’s) ist darauf zu achten, dass das Recht von allen an der Gesellschaft beteiligten Personen geltend gemacht wird und nicht nur von einzelnen oder im Namen der Gesellschaft.
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.