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Bauprozess

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Eventuelle Streitgenossenschaft

Rechtsgebiet:
Bauprozess
Stichworte:
Bauprozess, Bauzivilprozess
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Fehlt eine solidarische Haftung, ergeben sich folgende Fragen:

Mehrere mögliche Verantwortliche

Ziel

  • Es soll nur der / die wirklichen Verantwortliche(n) ins Recht gefasst werden

Risiko

  • Gefahr, dass eine Partei eingeklagt wird, die letztlich nicht mängelverantwortlich ist, mit der Folge, dass die Bauherren-Klage vom Gericht wegen fehlender Passivlegitimation der „falschen“ Partei abgewiesen wird

Prozessuale Möglichkeit der eventuellen Streitgenossenschaft

Vorkehr bei Ungewissheit über die Passivlegitimation

  • Bauherr hat die Möglichkeit, die mehreren potentiell Verantwortlichen im Rahmen einer eventuellen (alternativen) Streitgenossenschaft einzuklagen

Mögliche Rechtsbegehren

  • Es sei entweder die Gegenpartei A oder die Gegenpartei B zur Leistung XY zu verpflichten
  • Es sei die Gegenpartei A, eventuell die Gegenpartei B zur Leistung XY zu verpflichten

Vorteil

  • Involvierung aller möglichen Verantwortlichen in den Mängelprozess

Nachteile

  • Abweisung der Eventualklage mit Kosten- und Entschädigungsfolgen
  • Ins Recht gefasste Gegenparteien sind nicht zeugenfähig, d.h. sie können nicht als Zeugen auftreten

Alternative für die Vermeidung der Nachteile einer (eventuellen) Streitgenossenschaft

Streitverkündung

  • Die Einbeziehung eines Dritten, eventuell Mitverantwortlichen ist auch auf dem Wege der „Streitverkündung“ möglich
  • Weitere Detailinformationen

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