Der klassische Fall der ordentlichen Vertragsbeendigung ist die Vertragserfüllung, d.h. der Unternehmer hat das Werk abgeliefert und der Bauherr hat bezahlt.
Vorbehalten bleiben natürlich die vollständige und korrekte Erfüllung des Bauwerkvertrages durch Nacharbeiten infolge Ablieferung eines unvollständigen Werks oder Mängelbehebungen (Minderung, Nachbesserung und ggf. die Ersatzvornahme).
Baustreitigkeiten, gehe es um die Höhe der Vergütungsansprüche (Grundvergütung oder Mehrvergütung), gehe es um die Mängelbehebung (Nachbesserung oder Ersatzvornahme), können zu einem Herausschieben der Beendigung führen.
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