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Eherecht / Eheschliessung / Ehe

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Mutterschaftsversicherung

Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
Ehe, Eherecht, Eherecht / Eheschliessung, Eheschliessung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Mutterschaftsversicherung gilt, dass erwerbstätige Mütter für die ersten 14 Wochen bzw. 98 Tagen nach der Geburt des Kindes eine Mutterschafts-entschädigung erhalten können.

Eine Mutterschaftsentschädigung erhalten:

  • Arbeitnehmerinnen und Selbständigerwerbende
  • Im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrauen, die einen Barlohn erhalten

Voraussetzungen sind:

  • die Mutter muss in den neun Monaten vor der Geburt in der Schweiz bei der AHV/IV/EO versichert gewesen sein;
  • die Mutter muss innerhalb dieser neun Monate und im Zeitpunkt der Geburt in einem Arbeitsverhältnis stehen oder als Selbständigerwerbende bei einer Ausgleichskasse angeschlossen sein;
  • die Mutter muss innerhalb dieser neun Monate mindestens fünf Monate unselbständig oder selbständig erwerbstätig gewesen sein. 

Wegfall des Anspruchs

Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung entfällt bei Wiederaufnahme der Arbeit innerhalb der 14 Wochen nach der Geburt.

Die Mutterschaftsentschädigung muss via Arbeitgeber (bei unselbständig Erwerbenden) oder von der Mutter direkt (bei Selbständigerwebenden) angemeldet und bei jener Ausgleichskasse eingereicht werden, bei der zuletzt Beiträge abgerechnet worden sind.

Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80% des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, maximal aber CHF 196.– pro Tag. 

Achtung

Ein unbezahlter Urlaub vor der Geburt kann die Höhe der Mutterschafts-entschädigung negativ beeinflussen.

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