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Eherecht / Eheschliessung / Ehe

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Eheschliessung

Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
Ehe, Eherecht, Eherecht / Eheschliessung, Eheschliessung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

1. Verlöbnis

Die Verlobung ist ein formfreier Vertrag, bestehend aus einem gegenseitigen Eheversprechen (Absichtserklärung und Hinarbeit zur Ehe) zwischen Mann und Frau. Es besteht kein klagbarerer Anspruch auf Abschluss der Ehe. Voraussetzungen der Verlobung sind:

  • Urteilsfähigkeit
  • Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei Unmündigen oder Entmündigten
  • fehlendes Ehehindernis wie Verwandtschaft, Stiefkindverhältnis oder bestehende Heirat

2. Ehefähigkeit

Voraussetzungen der Ehe sind gemäss Art. 94 ff. ZGB:

  • Urteilsfähigkeit und Mündigkeit (18 Jahre)
  • Fehlen von Ehehindernissen wie Verwandtschaft, Stiefkindverhältnis oder be­stehen­de Heirat

3. Ehehindernisse und deren Prüfung

Die Ehe wird vor dem Zivilstandsbeamten nach einem Vorbereitungsverfahren geschlossen. Das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens wird gestellt durch

  • persönliches Erscheinen der Brautleute vor dem Zivilstandsamt,
  • unter Vorlage ihrer Personaldokumente und
  • der Erklärung, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen.

Das Zivilstandsamt prüft

  • das Gesuch,
  • die Identität der Brautleute und
  • die Ehevoraussetzungen.

Eine religiöse Eheschliessung darf nicht vor der Ziviltrauung durchgeführt werden.

4. Trauung

Die Trauung kann frühestens 10 Tage (= Bedenkfrist) und spätestens 3 Monate, nachdem der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens mitgeteilt wurde, stattfinden. Unter Vorbehalt der Unzumutbarkeit muss sie in einem amtlichen Trauungslokal stattfinden. Sie ist öffentlich und wird von einem Zivilstandsbeamten unter Anwesenheit von 2 mündigen und urteilsfähigen Zeugen durch Eintrag im Zivilstandregister beurkundet.

Namensrecht für Ehepaare ab 2013:

Ehepartner müssen sich nicht mehr für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden:

Seit dem 1. Januar 2013 gilt ein neues Namens- und Bürgerrecht für Ehepaare: Bei einer Heirat müssen sich die Ehepartner nicht mehr für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden – jeder behält grundsätzlich seinen Namen und auch sein Bürgerrecht. Will ein Ehepaar den gleichen Namen tragen, können sie wie bisher als Familiennamen entweder den Ledignamen der Braut oder den des Bräutigams wählen.

Aktuelle Informationen finden Sie auf dem News-Blog der LawMedia AG
law-news.ch » “Heirat – Das Namensrecht für Ehepaare”

Ab 2013 können Verheiratete ihren Doppelnamen abgeben und/oder ihren Ledignamen wieder annehmen:

Doppelnamen (wie z.B. Müller Meier) sind ab 2013 nicht mehr möglich. Bereits bestehende Doppelnamen bleiben rechtsgültig. Auch weiterhin erlaubt sind Allianznahmen mit Bindestrich (z.B. Müller-Meier) – wobei diese nicht amtlich sind. Wer vor 2013 geheiratet hat kann auf Wunsch wieder seinen Ledignamen annehmen bzw. den Doppelnamen abgeben. Die Namen gemeinsamer Kinder können ebenfalls geändert werden, jedoch nur innerhalb einer Übergangsfrist. Durch eine persönliche Erklärung und gegen eine Gebühr von 75 CHF ist die Namensänderung auf dem Zivilstandsamt jederzeit möglich.

Aktuelle Informationen finden Sie auf dem News-Blog der LawMedia AG
law-news.ch » “Doppelnamen abgeben / Ledignamen wieder annehmen”

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