LAWINFO

Erbeinsetzung: Testament / Erbvertrag

QR Code

Nacherbschaft auf den Überrest

Rechtsgebiet:
Erbeinsetzung: Testament / Erbvertrag
Stichworte:
Erbeinsetzung, Erbvertrag, Testament
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff und rechtliche Grundlage

Bei der Nacherbschaft auf den Überrest handelt es sich um eine Nacherbschaft, bei welcher der Vorerbe keiner Werterhaltungspflicht unterliegt. D.h. der Vorerbe darf auch das Kapital verbrauchen. Die Nacherbschaft auf den Überrest ist gesetzlich nicht vorgesehen, gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung jedoch zulässig. Gemäss (umstrittener) Lehre darf der Vorerbe das Kapital selbst dann verbrauchen, wenn er sein eigenes Kapital bewusst schont. Verfügungen des Vorerben über Nachlassgegenstände sind unbeschränkt gültig.

Grenze: Rechtsmissbrauchsverbot (ZGB 2)

Der Verbrauch des Kapitals wird durch das Rechtsmissbrauchsverbot von ZGB 2 begrenzt. Unzulässig ist insbesondere eine verschwenderische Kapitalverminderung durch Schenkungen an Dritte.

Inventarpflicht

Auch bei der Nacherbschaft auf den Überrest hat die Behörde zwingend ein Inventar aufzunehmen (ZGB 490 I), welches die Aktiven und Passiven des ganzen Nachlasses umfasst.

Befreiung von der Sicherstellungspflicht

Gemäss Lehre und Rechtsprechung wird bei der Nacherbschaft auf den Überrest eine Befreiung von der Sicherstellungspflicht (ZGB 490 II) vermutet.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.