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Erbeinsetzung: Testament / Erbvertrag

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Rechtsstellung des eingesetzten Erben

Rechtsgebiet:
Erbeinsetzung: Testament / Erbvertrag
Stichworte:
Erbeinsetzung, Erbvertrag, Testament
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der eingesetzte Erbe hat folgende Rechtsstellung:

  • Falls keine weiteren Erben vorhanden: Alleinerbe und damit im Zeitpunkt des Erbgangs Alleineigentümer der Erbschaftssachen (unter Vorbehalt möglicher Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklagen, vgl. Ungültigkeitsklage resp. erbrechtliche Herabsetzung).
  • Falls andere (gesetzliche oder eingesetzte) Erbe vorhanden: Mitglied der Erbengemeinschaft und damit Anspruch auf Erbteilung.
  • Der eingesetzte Erbe haftet wie der gesetztliche Erbe für die Erblasserschulden persönlich und solidarisch (ZGB 603 I).

Unterschiede zum gesetzlichen Erben:

  • Der eingesetzte Erbe ist nicht zur Ausgleichung (ZGB 626) verpflichtet.
  • Die Erbschaft wird nach der Testaments-Eröffnung lediglich den gesetzlichen, nicht aber den eingesetzten Erben provisorisch herausgegeben (ZGB 556 III), selbst dann, wenn nur eingesetzte Erben vorhanden sind.

Rechtsfolge bei Vorableben des eingesetzten Erben vor Erblasser

  • Bei Einzelperson als eingesetzte Erbin:

Die Nachkommen treten nicht an die Stelle der vorverstorbenen eingesetzten Erbin (gleiches gilt bei Erbunwürdigkeit);

  • Bei Erbeinsetzung „in allen Graden nach Stämmen“:

Die Nachkommen treten an die Stelle der vorverstorbenen oder erbunwürdigen eingesetzten Erbin.

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