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Erbteilung / Erbteilungsvertrag

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Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke (ZGB 619)

Rechtsgebiet:
Erbteilung / Erbteilungsvertrag
Stichworte:
Erbteilung, Erbteilungsvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 619 verweist auf die Regeln des BGBB. Dort wird differenziert in:

  • Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks, welches zum landw. Gewerbe gehört (BGBB 10, 11 + 17)
  • Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks, welches nicht zum landw. Gewerbe gehört (BGBB 21)

Bei der Rechtsnachfolge von landwirtschaftlichen Grundstücken sind zu berücksichtigen:

  • Erhaltungspflicht für landwirtschaftliche Gewerbe (vgl. auch BGBB 1 Abs. 1 lit. a)
  • Realteilungsverbot (BGBB 58 ff.)
  • Bewilligungspflicht des Erwerbs (BGBB 61 ff.

Diese Grundlagen sind auch notwendige Voraussetzungen für die Ausübung gewisser Rechte wie:

  • Kaufsrecht von Verwandten (BGBB 25)
  • Vorkaufsrecht des Pächters (BGBB 47).

Der Begriff des „landwirtschaftlichen Gewerbes“ ist im konkreten Einzelfall entsprechend des Sachzusammenhangs zu ermitteln (vgl. BGE 129 III 697, Erw. 5.2)

Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks, welches zum landw. Gewerbe gehört (BGGB 10, 11 + 17)

BGBB 11 regelt den Zuweisungsanspruch bei landwirtschaftlichen Grundstücken.

BGBB 17 sieht für Gewerbe, Nebengewerbe und Betriebsinventar die Bewertung zum Ertragswert (Ertragswertprinzip) vor. Die Bestimmung des Ertragswertes ist in BGBB 10 umschrieben.

Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks, welches nicht zum landw. Gewerbe gehört (BGBB 21)

Das Zuweisungsrecht für landwirtschaftliche Liegenschaften setzt voraus, dass das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des landwirtschaftlichen Gewerbes befinden muss. Der Ansprecher sollte Erbe und Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein.

Der Anrechnungswert bei Einzelimmobilien ohne Gewerbebezug ist gemäss BGBB 21 auf den doppelten Ertragswert festzusetzen.

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