Mit der Anerkennung eines ausländischen Urteils, erstreckt sich lediglich dessen bereits bestehende Wirkung auf das Inland des anerkennenden Staates. Dies bedeutet, dass die Urteilswirkungen im Zweitstaat nie weiter gehen können als im Erststaat.
In der Schweiz kann kein neues, bzw. zweites Verfahren geführt werden kann. Es gilt die Wirkung der abgeurteilten Sache, der sog. „res iudicata“.
Ein im Ausland bereits anerkanntes Urteil kann seine Wirkungen nicht durch die schweizerische Anerkennung des Exequatururteils auf die Schweiz erstrecken (Verbot des Doppelexequaturs).
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