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Geschäftsraummiete / Ladenmiete

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Bestimmung des vorausgesetzten Gebrauchs

Rechtsgebiet:
Geschäftsraummiete / Ladenmiete
Stichworte:
Geschäftsraummiete / Ladenmiete
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Bezeichnung der Mietsache im Mietvertrag
    • Wohn- oder Geschäftsraum
      • in einer Wohnung muss man wohnen können
      • in einem Ladengeschäft Kunden empfangen
      • in einem Lager Gegenstände lagern
    • neben dem eigentlichen Geschäftsraum auch die dazugehörenden Vor- und Einrichtungen (Klimaanlage, Elektroinstallationen, etc.)
    • dazugehörende gemeinschaftliche Gebäudeteile (Treppenhaus, Eingang, Lift, etc.)
  • Bezeichnung des Verwendungszweckes im Mietvertrag (die Mietsache muss für die Zwecke taugen, für die sie gemietet wurde)
  • Kenntnis resp. Kennenmüssen des Mieters über die Entwicklung des Zustandes des Mietobjektes (Vorhersehbarkeit von Mängel)
  • kann stillschweigend erfolgen:
    • der Inhalt einer stillschweigenden Willenserklärung muss mittels Auslegung ermittelt werden
    • Vertrauensprinzip ist massgebend: Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten.
    • Somit hat man sich die Frage zu stellen: “Was durfte der Mieter vernünftigerweise von der Mietsache erwarten?”
    • Ausgangspunkt: Wortlaut des Mietvertrages
      • Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss; z.B. Besichtigung des Mietobjektes (Merkspruch: “Gemietet wie gesehen!”)
      • Höhe des Mietzinses
      • Zustand und Alter der Liegenschaft
      • Bedürfnisse und Anforderungen des Mieters
      • Verkehrsübung (z.B. übliche baurechtliche Qualitätsnormen)

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