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Hinterlegung

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Depositum regulare

Rechtsgebiet:
Hinterlegung
Stichworte:
Aufbewahrung, Hinterlegung, Lagerhaltung, Lagerung, Sicherheit, Verwahrung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beim sog. „Depositum regulare“ (auch: „gewöhnliche Hinterlegung“) geht es generell um die Aufbewahrung von Sachen und Wertgegenständen:

Begriff

  • Hinterlegung von Sachen, ohne Eigentumsübergang auf den Aufbewahrer

Rechtsgrundlage

Gegenstand

  • Kaufmännische Aufbewahrung von Gattungswaren
  • Entgeltlichkeit nur, wenn verabredet oder üblich (OR 472 Abs. 2)
  • Anspruch auf Auslagenersatz (OR 473 Abs. 2 und OR 477)

Parteien

  • Lagerhalter
  • Hinterleger

Vertragsinhalt

  • Professionelle Lagerung von Sachen

Spezielles

Art. 472 OR

A. Hinterlegung im Allgemeinen

I. Begriff

1 Durch den Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer dem Hinterleger, eine bewegliche Sache, die dieser ihm anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Orte aufzubewahren.

2 Eine Vergütung kann er nur dann fordern, wenn sie ausdrücklich bedungen worden ist oder nach den Umständen zu erwarten war.

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