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Immobiliennachfolge

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Szenario Schenkung

Rechtsgebiet:
Immobiliennachfolge
Stichworte:
Immobiliennachfolge
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Definition

Die Variante „Schenkung“ ist eine unentgeltliche, nicht anrechnungspflichtige Übertragung einer nicht hypothekarisch belasteten Immobilie.

Verabredung des Rückfalls

Der Schenker kann sich vorbehalten, dass die Immobilie an ihn zurückfällt, wenn der Beschenkte vor ihm sterben sollte; dieses Rückfallsrecht kann im Grundbuch vorgemerkt werden.

Steuern

Die reine Schenkung bewirkt bei den Grundsteuern einen Steueraufschub; die Grundsteuern werden erst beim Weiterverkauf durch den Beschenkten realisiert und abgerechnet; bis dahin handelt es sich um sog. „latente Steuern“; der Beschenkte bezahlt bei nur kurz- oder mittelfristiger Haltedauer Steueranteile des Schenkers.

Vorhandensein einer Hypothek und Schuldübernahme durch den Beschenkten:

Es liegt eine sog. Gemischte Schenkung vor.

Kautelen

Voraussetzungen

  • Vermögenssubstanz sollte für Lebensunterhalt und Pflege bis zum Tod ausreichen
  • Keine Hypotheken
  • Schenker hat keine Pflichtteilserben
    • Es gibt keine erbrechtlichen Ausgleichungs- oder Herabsetzungsprobleme
  • Schenker hat Pflichtteilserben
    • Immobilie ist merklich weniger Wert als die dereinstige verfügungsfreie Quote, über die der Schenker auch letztwillig verfügen könnte, unter Berücksichtigung seiner künftigen Lebenshaltungs- und Pflegekosten

Vorteile

  • Das Schenkungsobjekt wird unentgeltlich und hypothekenfrei vom Schenker an den Beschenkten übertragen.
  • Kein Dispensthema
  • Schenkung macht u.U. die latenten Steuern vernachlässigbar
  • Schenkungssteuergesetzgebung:
    • Wohnsitz und Schenkungsobjekt im Kanton Schwyz (Kanton Schwyz kennt keine Schenkungssteuergesetzgebung).
    • Steuerbefreiung bei genügender verwandtschaftlicher Nähe des Erwerbers zum Veräusserer.

Nachteile

  • Übernahme latenter Steuern durch den Beschenkten für den Fall des kurz- oder mittelfristigen Weiterverkaufs.
  • Tragung der Schenkungssteuer durch den Erwerber
    • Ausnahmen:
      • Steuerbefreiung
        • Erwerber steht zum Veräusserer in einem steuerbefreit-nahen Verwandtschaftsverhältnis
      • Kanton Schwyz kennt keine Schenkungssteuer
        • Steuerplanung beim Veräusserer > Wohnsitzverlegung in den Kanton Schwyz (für zB bewegliche Sache)
        • Schenkungssteuerpflicht auf einer nicht-schwyzerischen Liegenschaft würde bestehen bleiben

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