LAWINFO

Joint Venture / Gemeinschaftsunternehmen

QR Code

Steuerfolgen für die Joint-Venture-Gesellschaft

Rechtsgebiet:
Joint Venture / Gemeinschaftsunternehmen
Stichworte:
Gemeinschaftsunternehmen, Joint Venture
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gewinnsteuer

Die Einbringung der Betriebsteile der Venture Partner führt zu keinen gewinnsteuerlichen Folgen, sofern zu Buchwerten übernommen und keine Aufwertung vorgenommen wird.

Verrechnungssteuer

Der Einbringungsvorgang für die Betriebsteile der Venture Partner in die Venture-Capital-Gesellschaft gilt als verrechnungssteuerneutral.

Emissionsabgabe

Die Emissionsabgabepflicht oder –befreiung hängt von der konkreten Transaktion ab:

Voraussetzungen für die Befreiung von der Emissionsabgabe sind:

  • Betriebserfordernis
    • Alt- und Neubetrieb, letzterer in der Venture-Capital-Gesellschaft
    • Fortsetzungsfähigkeit
    • Betriebsweiterführung
  • Neue Beteiligungsrechte müssen mittels Sacheinlage liberiert werden
  • Teilung nicht zum Zwecke der Teilliquidation
  • Beachtung des Kreisschreibens ESTV Nr. 6 vom 06.06.1997 betreffend verdecktes Eigenkapital (DBG 65).

Umsatzabgabe

Die Joint-Venture-Gesellschaft wird bei ihrer Gründung kaum den Status des Effektenhändlers erfüllen, weshalb keine Umsatzabgabepflicht zu erwarten ist.

Mehrwertsteuer

Auch hier ist eine allfällige MWST-Pflicht durch Meldung zu erfüllen (MWSTG 38 Abs. 1).

Art. 38 MWSTG

Meldeverfahren

1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:

a. bei Umstrukturierungen nach den Artikeln 19 und 61 des DBG;

b. bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung oder eines anderen im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 vorgesehenen Rechtsgeschäfts.

2 Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.

3 Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.

4 Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.

5 Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.