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Konkursaufschub oder Nachlassstundung

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Unterschiede / Wirkungen

Rechtsgebiet:
Konkursaufschub oder Nachlassstundung, Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Stichworte:
Konkursaufschub, Konkursaufschub oder Nachlassstundung?, Nachlassstundung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die beiden Reorganisationsinstrumente sind – wenn auch nicht auf den ersten Blick – verschieden und zeitigen auch unterschiedliche Wirkungen:

Unterschiede zwischen Konkursaufschub und Nachlassstundung
 

Konkursaufschub

(provisorische)
Nachlassstundung

Mitwirkung der Gläubiger Nein

Ja

Zustimmung zu Nachlassvertrag (Forderungsverzicht)

Gläubigerversammlung (Wahl Gläubigerausschuss)

Zinsenlauf keine Beeinträchtigung Beendigung für ungesicherte Forderungen

Verrechnung

(massgebender Zeitpunkt für den Verrechnungsausschluss bzw. die Anfechtbarkeit der Verrechnung)

Verrechnungsausschluss:

ab Publikation des Konkursaufschubs im SHAB

ohne Publikation: ab tatsächlicher Kenntnisnahme des Konkursaufschubs durch den Gläubiger

(Vgl. auch BGE 101 III 109 ff.; SJZ 1998, S. 149 ff.)

Verrechnungsausschluss:

ab Nachlassstundung je nach Sachwalterverhalten
(SchKG 211)

Triage von Nachlassforderungen / Nachlassschuld + Massaforderung / Massaschuld: Bestätigung des Nachlassvertrages

Betreibungshandlungen Zulässig

Nicht zulässig
(SchKG 297 Abs. 1)

Ausnahmen:
(SchKG 297 Abs. 2)
Für 1. Klass-Forderungen und grundpfandversicherte Forderungen

Dahinfallen:
(SchKG 311)
Mit Bestätigung des Nachlassvertrages

Kein Dahinfallen:
Betreibung auf Pfandverwertung

Prozesse Keine Einstellung Einstellung nach Bestätigung des Nachlassvertrages möglich
(SchKG 207 analog)
Geltendmachung von anfechtbaren Rechtshandlungen Nicht möglich Möglich, nach Bestätigung des Nachlassvertrages
(SchKG 285 ff. analog)
Verjährungsfristen Keine Hemmung (Weiterlauf) Hemmung
Verwirkungsfristen Keine Hemmung (Weiterlauf) Hemmung
Verfahrensdauer Keine (laut Gesetz) 4-6 Monate, maximal 12-24 Monate
Sachwalter Ernennung: Fakultativ

Ernennung: Zwingend

Kompetenzen: Nach Gesetz und gemäss richterlichem Auftrag

Aufsicht Konkursrichter Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
(SchKG 295 III)
Richterliche Massnahmen zur Vermögenserhaltung Obligatorisch Keine, ausser nach SchKG 298
Publikation Ja, falls zum Schutze Dritter Zwingend (SchKG 296)
Publikationsrisiko Stiller Konkursaufschub: Bei der Mitaufnahme des Handelsregisterführers in den Verteiler des Konkursaufschub-
entscheids kann es zu einer unerwarteten SHAB-Publikation führen, die die ggf. nicht orientierten Gläubiger verunsichern kann. Verabklärungen daher unabdingbar.
Benachrichtigung der Gläubiger ist Standard und Sache des Nachlassschuldners (offene und regelmässige Informationen)

Weitere Informationen

Nachlassstundung / Notstundung

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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