Lohngleichheitsprinzip
Das Lohngleichheitsprinzip stützt sich auf BV 8 Abs. 3 Satz 3 und auf GlG 3 Abs. 2.
Diskriminierungsverbot
Das Diskriminierungsverbot setzt voraus:
- Lohnungleichheit von Personen verschiedenen Geschlechts
- Erfordernis des gleichen Arbeitgebers
- Erfordernis der gleichwertigen Arbeit
- Direkte oder indirekte Diskriminierung
- Benachteiligung der Angehörigen nur eines der beiden Geschlechter
- Benachteiligung ohne sachliche Rechtfertigung
- Individuelle oder generelle Diskriminierung
- Einstufung einer Person bzw. einer Personengruppe bestimmter Funktion
Rechtsansprüche
- Anspruch auf Beseitigung der diskriminierenden Lohndifferenz
- Lohnanhebung bei den Diskriminierten
- Rückwirkung
- Nachzahlung der Lohndifferenz (GlG 5 Abs. 1 lit. d)
- trotz schwerwiegender Auswirkungen auf Lohnsystem und finanzielle Lage des Unternehmens
- Lohnreduktion bei den Bevorteilten
- Anpassung des Lohnsystems
- mit Nivellierung auf niedrigerer Lohnebene
- für die Zukunft
- Judikatur: BGE 124 II 456 ff.
- Lohnanhebung bei den Diskriminierten
Gesetzestext
GlG 5 Abs. 1
Wer von einer Diskriminierung im Sinne der Artikel 3 und 4 betroffen ist, kann dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde beantragen:
- eine drohende Diskriminierung zu verbieten oder zu unterlassen;
- eine bestehende Diskriminierung zu beseitigen;
- eine Diskriminierung festzustellen, wenn diese sich weiterhin störend auswirkt;
- die Zahlung des geschuldeten Lohns anzuordnen.
Rechtsverfolgung
- Zivilprozess
- Glaubhaftmachung
- Diskriminierung wird vermutet (GlG 6)
- Arbeitgeber trifft die Beweislast, dass keine Lohndiskriminierung vorliege
- Verjährungsfrist: 5 Jahre (OR 128 Ziff. 3)
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