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Massenentlassung

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Verletzung von Verfahrensvorschriften

Rechtsgebiet:
Massenentlassung
Stichworte:
Entlassung, Massenentlassung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Keine Konsultation der Arbeitnehmer bzw. ihrer Vertreter:

  • Die Kündigungen sind zwar gültig, aber missbräuchlich.
  • Folgen:
    • Rechtsverletzungsbusse (max. 2 Monatslöhne)
    • keine Kumulation, wenn die Kündigung auch aus einem andern missbräuchlich ist.
    • Anspruchsvoraussetzung: Arbeitgeber lehnt die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses trotz Arbeitsangebot des Arbeitnehmers ab.
    • Schadenersatz (von geringer praktischer Bedeutung)
    • Realerfüllung
      • Verpflichtung des Arbeitgebers unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach StGB 292 die Konsultation durchzuführen.
      • Der Arbeitgeber kann sich nicht durch Bezahlung der Rechtsverletzungsbusse der Konsultationspflicht entziehen.

Keine Mitteilung an das Arbeitsamt:

  • Verlängerung der Kündigungsfrist bis 30 Tage nach Nachholung der Anzeige an das Arbeitsamt.
  • Verwaltungsstrafrechtliche Folge: Busse bis zu CHF 40’000.–.

Aufschub nicht gemeldeter Massenentlassungen:

Während sich der Kündigungstermin bei verspäteter Anzeige um 30 Tage hinausschiebt, ist das Ende der Arbeitsverträge bei der unterlassenen Anzeige unter Rücksicht darauf festzulegen, wann allfällige Tätigkeiten des kantonalen Arbeitsamtes nach dem Zweck von OR 335g nicht mehr sinnvoll durchgeführt werden können.
(vgl. BGE 4C.402/2005 vom 19.01.2006)

Konsultation der Arbeitnehmervertretung vor Massenentlassungen und zweckdienliche Auskünfte

(Art. 335f OR)

  • Beabsichtigte Betriebsschliessung
  • Verletzung der Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer, wenn Auskünfte verweigert werden, die es den Arbeitnehmern erlaubt hätten, zusätzliche oder verbesserte Lösungsvorschläge mit realistischen Erfolgsaussichten zur Vermeidung von Kündigungen oder zur Milderung der Folgen der Entlassungen vorzulegen.
  • Zweck der Arbeitnehmermitwirkung wird aber erreicht, wenn der Arbeitgeber dagegen ernsthaft sämtliche in Betracht fallenden Alternativen vor Aussprechung der Kündigungen geprüft hat.

(vgl. BGE 137 III 162 ff. = 4A_483/2010 vom 17.03.2011)

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