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Mietvertragskündigung

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Kündigungsmöglichkeit des Vermieters

Rechtsgebiet:
Mietvertragskündigung
Stichworte:
Mietvertragskündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

» Bei Zahlungsrückstand des Mieters (OR 257d)

  • Gilt für alle Mietverhältnisse.
  • Voraussetzungen:
    • Mietzinse und/oder Nebenkosten sind fällig.
    • Mieter bezahlt diese nicht (resp. erklärt nicht gültig Verrechnung).
    • Vermieter setzt dem Mieter eine Zahlungsfrist an und verbindet damit die Kündigungsandrohung:
      • Frist bei Wohn- und Geschäftsräumen: 30 Tage; sonst 10 Tage.
      • Schriftlich, mit eigenhändiger Unterschrift.
      • Ausstand muss genau bezeichnet werden (nur Mietzinse und Nebenkosten).
      • Frist beginnt ab tatsächlichen Empfang, tatsächlicher Abholung auf der Post oder Ablauf der 7-tägigen Abholfrist; der Empfangstag bzw. der letzte Tag der Abholfrist ist bei der Fristberechnung nicht mitzuzählen.
      • Bei Familienwohnungen ist die Fristansetzung mit Kündigungsandrohung beiden Ehegatten separat zuzustellen.
    • Mieter bezahlt den Rückstand nicht innerhalb der Frist.
  • Folgen: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann der Vermieter von Wohn- und Geschäftsräumen die Kündigung mit einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Monats aussprechen. Bei den übrigen Mietverhältnissen kann der Vermieter fristlos kündigen.

Weiterführende Informationen

» Mietzinsinkasso / Mietzinsausstand

» Bei Verletzung von Sorgfalt und Rücksichtnahme durch den Mieter (OR 257f Abs. 3 und 4)

  • Gilt für alle Mietverhältnisse.
  • Voraussetzungen von Abs. 3:
    • Mieter verletzt seine Pflicht zur Sorgfalt und Rücksichtnahme.
    • Schriftliche Mahnung des Vermieters (kann unterbleiben, wenn sie zum Vornherein als nutzlos erscheint).
    • Weitere Pflichtverletzung durch den Mieter.
    • Mietverhältnis kann dem Vermieter oder den anderen Hausbewohnern nicht mehr zugemutet werden.
  • Folgen: Sind alle Voraussetzungen von Abs. 3 erfüllt, kann der Vermieter von Wohn- und Geschäftsräumen die Kündigung mit einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Monats aussprechen. Bei den übrigen Mietverhältnissen kann der Vermieter fristlos kündigen.
  • Voraussetzungen von Abs. 4:
    • Mietvertrag über Wohn- und Geschäftsräume.
    • Mieter fügt der Mietsache vorsätzlich schweren Schaden zu.
  • Folgen: Sind die Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllt, kann der Vermieter fristlos kündigen.

Weiterführende Informationen

» Hausordnung

» Bei Konkurs des Mieters (OR 266h)

  • Gilt für alle Mietverhältnisse, wenn der Mieter in Konkurs fällt (also nicht bei einem ordentlichen Nachlassvertrag nach SchKG 293 ff. und einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung nach SchKG 317 ff.).
  • Voraussetzungen:
    • Konkurseröffnung nach Übergabe des Mietobjekts.
    • Fristansetzung (Dauer ca. 7 – 14 Tage) zur Sicherheitsleistung an Mieter und Konkursverwaltung (für Mietzinse bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin).
    • Ausbleiben der Sicherheitsleistung.
  • Folgen: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann der Vermieter fristlos kündigen.

Weiterführende Informationen

» Konkurs des Mieters

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