Der Miteigentumsaufhebungs-Anspruch kann rechtsgeschäftlich beschränkt oder aufgehoben werden (ZGB 650 Abs. 1):
Vertrag
- Vertragsart
- Der Ausschluss oder die Aufhebung können in folgendem Rahmen vereinbart bzw. erlassen werden:
- Eigenständiger (Haupt-)Vertrag
- Nebenbestimmung eines Kauf- oder Schenkungsvertrages
- Erbvertrag
- Testament
- Erbeinsetzung mit weiterer Anordnung / Bedingung
- Vermächtnis
- Der Ausschluss oder die Aufhebung können in folgendem Rahmen vereinbart bzw. erlassen werden:
- Rechtsnatur
- Obligatorische Beschränkung der Mieteigentümerbefugnisse, im Sinne von ZGB 680 Abs. 2
- Form
- Öffentliche Beurkundung
- Inhalt
- Ausschluss des Aufhebungsanspruchs oder
- Beschränkung des Aufhebungsanspruchs
- xxx
- Zeitliche Beschränkung des Aufhebungsausschlusses oder der Aufhebungsbeschränkung
- Aktuell
- auf max. 50 Jahre (vgl. ZGB 650 Abs. 2)
- Nach Zeitablauf ist eine Erneuerung, um weitere max. 50 Jahre zulässig
- vor Sachenrechtsteilrevision, die am 01.01.2012 in Kraft trat
- auf max. 30 Jahre
- Aktuell
- Vormerkungsabrede
- als Nebenbestimmung im Vertrag betreffend ME-Aufhebungsausschluss oder ME–Aufhebungsbeschränkung, damit der Aufhebungsausschluss auch gegenüber Rechtsnachfolgern wirkt
Vormerkung im Grundbuch
- Einschreibung des Aufhebungsausschlusses oder Aufhebungsbeschränkung im Grundbuch (ZGB 959) / Wirkung: Realobligation / Wirkung für jeden späteren Erwerber
Schranken des rechtsgeschäftlichen Aufhebungsverbotes
- Aufhebung kann gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund zur Aufhebung besteht
- Dahingefallene wesentliche persönliche oder sachliche Voraussetzungen, die Grundlage für die Miteigentumsbegründung bildeten
- Nicht mehr zumutbarer Verbleib im Miteigentumsverhältnis
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.