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Notariatsrecht

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Freiberufliches Notariat

Rechtsgebiet:
Notariatsrecht
Stichworte:
Notariat, Notariatsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das freie Berufsnotariat bedeutet immer, dass der Notar seinen Beruf in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausübt und hiefür selber die Verantwortung trägt:

Private Urkundspersonen sind weder Beamte noch Staatsangestellte

  • Kein Beamten- oder Anstellungsverhältnis
  • Keine Entlöhnung durch den Staat

Person des Notars

  • Notare als Träger des öffentlichen Amtes
  • auch zur öffentlichen Beurkundung ermächtigte Rechtsanwälte

Ernennung

  • Notar erhält vom Staat (Kanton) aber die Befugnis zur Berufsausübung
  • Staat (Kanton) bestimmt die Ernennungsvoraussetzungen bzw. Bedingungen und übt die Aufsicht aus
  • Kantone mit Beschränkung der Zahl der Notare > Prinzip des Numerus clausus
    • Ausübung des freien Notariates gilt in Lehre und Rechtsprechung nicht als „Gewerbe“
    • Hingegen besteht für die Nebentätigkeiten des Notars die Handels- und Gewerbefreiheit

Berufsausübung

  • Tätigkeit des Berufsnotars hat einen öffentlichen Charakter

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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