LAWINFO

Notariatsrecht

QR Code

Urkundenform

Rechtsgebiet:
Notariatsrecht
Stichworte:
Notariat, Notariatsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es ist Sache der Kantone, vorzuschreiben in welcher Form auf ihrem Gebiet die Urkunden abzufassen sind (SchlTzZGB 55).

Die Verfahren sind in den Kantonen zwar nicht absolut identisch, aber beinhalten doch je die wesentlichen Punkte. Intransparent macht der Umstand, dass die Elemente des Beurkundungsverfahrens historisch bedingt in den verschiedenen Kantonen unterschiedlich „benamst“ sind.

Die von den kantonalen Organisationen durchgeführten Beurkundungsverfahren haben gewissen bundesrechtlichen oder kantons-eigenen Mindestvorschriften zu genügen:

Bundesrechtliche Formvorschriften

Kantonalrechtliche Formvorschriften

  • Willenserklärungsbeurkundung
    • Urschrift
    • Gültigkeitsvorschriften
      • Name des Notars
      • Name der Parteien
      • Wiedergabe der Willenserklärungen der Parteien und des wesentlichen Vertragsinhalts
    • Feststellung der gesetzlichen Beurkundungsregeln
    • Unterschriften der mitwirkenden Personen
    • Ort und Zeitangabe
    • Erwähnung der Belege
    • Siegel und Stempel
  • Tatsachenbeurkundung
    • Feststellung der Vorgänge
    • Unterschriften der Versammlungsleiter (zHd Protokoll)
    • Ort und Zeitangabe
    • Erwähnung der Belege
    • Siegel und Stempel
  • Beglaubigungen
    • Unterschriftenbeglaubigung
    • Abschriftenbeglaubigung
    • Kopienbeglaubigung
    • Datumsbeglaubigung
    • Übersetzungsbeglaubigung

» Weiterführende Informationen unter Einleitung

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.