Das Konkursamt trifft eine Aussonderungsverfügung über die Herausgabe jener Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden. Hält das Konkursamt den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert welcher er beim zuständigen Richter Klage einreichen kann. Bei unbenutztem Fristablauf ist der Anspruch des Drittansprechers verwirkt.
Der Entscheid hängt davon ab, ob der Schuldner über das Kompetenzstück aussonderungsfähig verfügt hat und die Kompetenzqualität daher dahingefallen ist oder nicht.
Macht die Konkursmasse gegenüber einem Dritten eine strittige Forderung geltend, so liegt ein sog. Prätendentenstreit vor. Die Konkursverwaltung ist in einem solchen Fall nicht berechtigt, eine Klagefrist nach SchKG 242 Abs. 2 zu setzen.
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.