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Schlichtungen

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Anfechtung von Schlichtungsergebnissen

Rechtsgebiet:
Schlichtungen
Stichworte:
Schlichtungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlage

Die Parteien sollten in der Schlichtungsklausel (im Grundgeschäft) oder im Schlichtungsvertrag (Abschluss nach Streitausbruch) vereinbaren, dass ein Nichtzustandekommen oder Scheitern der Einigungsverhandlung – auch für eine Partei, die diese Situation zu vertreten hat – weder Haftungsfolgen noch sonstige rechtliche Konsequenzen hat.

Anfechtung Einigungsergebnis

Will eine Partei nach erfolgter Einigung das Schlichtungsergebnis (Vergleichsvertrag) anfechten, gelten die Regeln des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220):

  • Vertragsanfechtung wegen Willensmängeln (OR 21 ff.)
  • Vertragsanfechtung wegen Erklärungsirrtums
    • Irrtum im Erklärungsakt
      • Aeusserungsfehler
      • Unterzeichnung nicht gelesener Urkunden
      • Missbrauchte Blanko-Urkunden
    • Irrtum über Erklärungsinhalt
    • Irrtum über die Natur des Rechtsgeschäfts (OR 24 Abs. 1 Ziffer 1)
    • Irrtum über Identität der Person oder der Sache (OR 24 Abs. 1 Ziffer 2)
    • Irrtum über Umfang von Leistung und Gegenleistung (OR 24 Abs. 1 Ziffer 3)
    • Falschübermittlung (OR 27)
  • Vertragsanfechtung wegen Grundlagenirrtums (OR 24 Abs. 1 Ziffer 4)
  • Vertragsanfechtung wegen Täuschung (OR 28)
  • Vertragsanfechtung wegen Furchterregung (OR 29 f.)

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