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Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen

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Gemeinschaftliche Teile

Rechtsgebiet:
Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen
Stichworte:
Stockwerkeigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Stockwerkeigentumsrecht sieht in ZGB 712b Abs. 2 vor, dass diejenigen Bauteile, Anlage und Einrichtungen, eine gemeinschaftliche Zwecksetzung haben, nebst des Bodens zwingend nicht zu Sonderrecht ausgeschieden werden können.

Gemeinschaftliche Objekte sind:

1. Gesetzlich zwingend gemeinschaftlich Objekte

  • Boden
    • [vgl. ZGB 712b Abs. 2 Ziffer 1]
    • Hofraum
    • Garten
    • Auto-Aussenabstellplätze
    • grundstücksinterne Aussen-Erschliessungsanlagen
  • Elementare Gebäudeteile
    • [vgl. ZGB 712b Abs. 2 Ziffer 2]
    • Fundament
    • Tragende Mauern
    • Stütz- und Umfassungsmauern
    • Decken mit tragender Funktion
    • Dach (gilt auch für Dächer einer Terrassenüberbauung im StWE)
  • Gebäudeteile, die die äussere Gestalt und das Aussehen des gemeinschaftlichen Gebäudes bestimmen
    • [vgl. ZGB 712 Abs. 2 Ziffer 2 i.f.]
    • Aussenputz
    • Fenster / Schaufenster
    • Fensterbrüstungen
    • Fenstergitter
    • Aussenfronten von Loggien und Balkonen
    • Rollläden
    • Sonnenstoren
  • Gemeinsame Anlagen und Einrichtungen
    • [vgl. ZGB 712b Abs. 2 Ziffer 3]
    • Hauseingangstüre
    • Treppenhaus
    • (Gemeinschafts-)Lift
    • Zentralheizung
    • Kamin der Zentralheizung
    • Waschküche und Trockenraum
    • Gemeinschaftsräume (Bastel- und Fitnessraum)
    • Gemeinschaftsantenne und ihre Anlage
    • alle Ver- und Entsorgungs-Leitungen, bis zum Anschluss der einzelnen Sonderrechts-Einheiten

2. Gewillkürte gemeinschaftliche Objekte

  • Ursprünglich oder nachträglich durch Begründungsakt oder Rechtsgeschäft gemeinschaftlich erklärte Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen
    • [vgl. 712b Abs. 3]
    • Hauswarts-Wohnung
    • Lagerräume
    • Abstellräume (zB Veloraum)

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